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Zuerkennung des Merkzeichens aG
Bei Bemessung des GdB dürfen nur sich konkret auf die Mobilität auswirkende Erkrankungen und Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt werden, das Merkzeichen außergewöhnliche Gehbehinderung „aG“ setzt mobilitätsbedingten Grad der Behinderung von 80 voraus.
Die Zuerkennung des Merkzeichens aG verlangt nach neuer Rechtslage nach § 146 Abs. 3 SGB IX (gültig vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017) bzw. § 229 Abs. 3 SGB IX (gültig ab dem 01.01.2018) zusätzlich zu einer außergewöhnlichen Gehbehinderung einen mobilitätsbedingten Grad der Behinderung von 80. Hierbei sind nur solche Erkrankungen und Funktionsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen, welche sich konkret auf die Mobilität auswirken.
Ich betreue einen ähnlichen Fall, dieser liegt dem Sozialgericht Rostock zur Entscheidung vor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte mit ihrer Klage die Feststellung des Merkzeichens aG. Nach den ärztlichen Befundberichten war sie noch in der Lage, 100m am Rollator zu gehen. Danach war eine Pause erforderlich.
Zuerkannter GdB von 80 wurde wesentlich durch Erkrankungen ohne Auswirkungen auf Mobilität erreicht
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Es bestehe bei der Klägerin zwar ein GdB von 40 für eine Erkrankung der Kniegelenke mit Kniegelenks - Endoprothese beidseits sowie ein GdB von 20 für degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizerscheinungen. Die nach § 229 Abs. 3 SGB IX vorausgesetzte mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung mit einem GdB von 80 sei hierdurch jedoch noch nicht erreicht worden. Hierbei spiele keine Rolle, dass der Klägerin insgesamt ein GdB von 80 zuerkannt worden sei, da dieser wesentlich durch eine Erkrankung ohne Auswirkungen auf die Mobilität erreicht worden sei.
Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 24.01.2018
- S 9 SB 3849/17 -
Haben Sie Fragen dazu oder wurde Ihnen das Merkzeichen aG nach der neuen Rechtslage aberkannt, dann kontaktieren Sie mich, ich bin Fachanwältin für Sozialrecht in Rostock.
Die Zuerkennung des Merkzeichens aG verlangt nach neuer Rechtslage nach § 146 Abs. 3 SGB IX (gültig vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017) bzw. § 229 Abs. 3 SGB IX (gültig ab dem 01.01.2018) zusätzlich zu einer außergewöhnlichen Gehbehinderung einen mobilitätsbedingten Grad der Behinderung von 80. Hierbei sind nur solche Erkrankungen und Funktionsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen, welche sich konkret auf die Mobilität auswirken.
Ich betreue einen ähnlichen Fall, dieser liegt dem Sozialgericht Rostock zur Entscheidung vor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte mit ihrer Klage die Feststellung des Merkzeichens aG. Nach den ärztlichen Befundberichten war sie noch in der Lage, 100m am Rollator zu gehen. Danach war eine Pause erforderlich.
Zuerkannter GdB von 80 wurde wesentlich durch Erkrankungen ohne Auswirkungen auf Mobilität erreicht
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Es bestehe bei der Klägerin zwar ein GdB von 40 für eine Erkrankung der Kniegelenke mit Kniegelenks - Endoprothese beidseits sowie ein GdB von 20 für degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizerscheinungen. Die nach § 229 Abs. 3 SGB IX vorausgesetzte mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung mit einem GdB von 80 sei hierdurch jedoch noch nicht erreicht worden. Hierbei spiele keine Rolle, dass der Klägerin insgesamt ein GdB von 80 zuerkannt worden sei, da dieser wesentlich durch eine Erkrankung ohne Auswirkungen auf die Mobilität erreicht worden sei.
Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 24.01.2018
- S 9 SB 3849/17 -
Haben Sie Fragen dazu oder wurde Ihnen das Merkzeichen aG nach der neuen Rechtslage aberkannt, dann kontaktieren Sie mich, ich bin Fachanwältin für Sozialrecht in Rostock.
Eingestellt am 11.12.2018 von A. Martin
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