Familienrecht: Was passiert mit den Haustieren im Falle der Trennung/Scheidung?
Eine Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben nach § 1361a BGB findet auch im Hinblick auf Haustiere statt.
Bei der danach vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei dem Haushaltsgegenstand um ein Lebewesen handelt und deshalb Tierwohlkriterien ausschlaggebend sind.
In erster Linie ist bei einem Hund relevant, welcher der Ehegatten als Person bzw. „Rudelmitglied“ die Hauptbezugsperson des Tieres ist, andernfalls ist der Verbleib des Hundes in seinem bisherigen gewohnten Umfeld zu ermöglichen.
Der Herausgabeanspruch nach § 1361a I S. 1 BGB erfasst auch die dem Haustier zuzuordnenden Gegenstände.
Eine sofortige Wirksamkeit der Entscheidung nach § 209 II S. 2 FamFG analog ist anzuordnen, wenn eine sofortige Herausgabe des Haustiers dem Tierwohl am besten entspricht.
Allemal besser ist natürlich, man findet ohne gerichtliche Hilfe eine Lösung. Es kann ja zB auch eine wochenweise Betreuung des Haustieres im Wechsel stattfinden. Dennoch sind die Haustiere rechtlich sozusagen Hausrat.
Haben Sie Fragen dazu? Wenden Sie sich gern an Rechtsanwalt Christoph Meyer-Martin aus Rostock, dem Fachanwalt für Familienrecht hier in der Kanzlei!
Eingestellt am 28.02.2024 von A. Martin
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