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Düsseldorfer Tabelle 2019
Wie fast jedes Jahr gibt es wieder eine neue Düsseldorfer Tabelle, die ab 01.01.2019 gilt. Bei uns ist sie hier auf der Homepage bereits jetzt, unter der Rubrik -Service- zu finden.
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Rostock sind bis heute zumindest noch nicht geändert. Es kann auch sein, dass eine Änderung nicht erfolgt, da zum 01.01.2018 eine umfangreichere Anpassung vorgenommen wurde.
Die Änderungen ergeben sich aufgrund des geänderten steuerlichen Existenzminimums für Kinder.
Ich, als Fachanwalt für Familienrecht in Rostock, weise an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass ein Unterhaltsverpflichteter sich selbstständig darum bemühen muss, den jeweils richtigen Unterhalt zu zahlen. Tut er das nicht, kann von dem Kind, (in der Regel vertreten durch den anderen Elternteil), bereits direkt nach fällig werden des Unterhaltes für Januar 2019 eine Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.
Der Unterhalt wird in aller Regel monatlich im Voraus fällig, das heißt als bis zum 31.12.2018 für Januar 2019. Anders ist dies nur, bei gesonderter Vereinbarung.
Änderungen im Unterhalt können sich zum einen aus der Änderung der Tabelle ergeben, zum anderen, wenn das Kind in eine andere Altersstufe rückt. Die neue Altersstufe gilt bereits ab dem 1. des Monats, in dem das Kind die nächste Altersstufe erreicht.
Hat das Kind also am 31.12.2018 Geburtstag und erreicht eine höhere Altersstufe, so ist ab dem 01.12.2018 bereits der Unterhalt aus der höheren Altersstufe zu zahlen.
Erhalten Sie nicht den Unterhalt für Ihr Kind, wie er festgesetzt ist? Wenn Sie dazu Fragen haben, sprechen Sie uns an!
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Rostock sind bis heute zumindest noch nicht geändert. Es kann auch sein, dass eine Änderung nicht erfolgt, da zum 01.01.2018 eine umfangreichere Anpassung vorgenommen wurde.
Die Änderungen ergeben sich aufgrund des geänderten steuerlichen Existenzminimums für Kinder.
Ich, als Fachanwalt für Familienrecht in Rostock, weise an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass ein Unterhaltsverpflichteter sich selbstständig darum bemühen muss, den jeweils richtigen Unterhalt zu zahlen. Tut er das nicht, kann von dem Kind, (in der Regel vertreten durch den anderen Elternteil), bereits direkt nach fällig werden des Unterhaltes für Januar 2019 eine Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.
Der Unterhalt wird in aller Regel monatlich im Voraus fällig, das heißt als bis zum 31.12.2018 für Januar 2019. Anders ist dies nur, bei gesonderter Vereinbarung.
Änderungen im Unterhalt können sich zum einen aus der Änderung der Tabelle ergeben, zum anderen, wenn das Kind in eine andere Altersstufe rückt. Die neue Altersstufe gilt bereits ab dem 1. des Monats, in dem das Kind die nächste Altersstufe erreicht.
Hat das Kind also am 31.12.2018 Geburtstag und erreicht eine höhere Altersstufe, so ist ab dem 01.12.2018 bereits der Unterhalt aus der höheren Altersstufe zu zahlen.
Erhalten Sie nicht den Unterhalt für Ihr Kind, wie er festgesetzt ist? Wenn Sie dazu Fragen haben, sprechen Sie uns an!
Eingestellt am 04.12.2018 von C. Meyer-Martin
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Neuer Markt 17
D-18055 Rostock
Telefon: 0381- 383 281 39
Email: Kontakt (at) ra-milhahn.de
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