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Steuerliche Veranlagung bei Trennung und Scheidung
Immer wieder stellt sich bei Trennung und späterer Scheidung die Frage nach der steuerlichen Veranlagung. Dies fängt bei der Steuerklassenwahl an und hört bei den gemeinsamen Steuererklärungen auf.
Die Ehegatten sind üblicherweise ohne anderslautende Anträge jeweils in der Lohnsteuerklasse 4. Für jedes gemeinsame Kind erhält jeder der Ehegatten einen halben Kinderfreibetrag. Bei großen Einkommensunterschieden wird häufig eine Änderung der Lohnsteuerklassen in der Ehe vorgenommen. Der Besserverdienenden erhält dann in der Regel die Steuerklasse 3 und alle Kinderfreibeträge und der weniger Gutverdienende die Lohnsteuerklasse 5. Das Gehalt wird in der Lohnsteuerklasse 5 besonders stark besteuert, aber das Gehalt in der Steuerklasse 3 eben nicht. Durch diese Wahl der Steuerklassen lässt sich eine höheres monatliches Netto-Familieneinkommen erzielen. Aber, es bedeutet auch, dass die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung abgeben müssen.
Bei der steuerlichen Zusammenveranlagung kommt dann das Ehegattensplittung zur Anwendung. Das bedeutet, dass eine günstigere Einkommensteuerquote angewendet wird.
Mit der Trennung muss sich daran noch nichts ändern. Zumindest aber ab dem Kalenderjahr, welches auf die Trennung folgt, muss eine steuerliche Einzelveranlagung durchgeführt werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist es erforderlich, dass die Steuerklassen geändert werden.
Wird Unterhalt gezahlt, dürfen und müssen die Steuerklassen 3 und 5 aus familienrechtlicher Sicht bis zum nächsten Jahresbeginn so bleiben. Sowohl das höhere Einkommen, als auch das niedrigere Einkommen fließt in die Berechnung des Unterhaltes ein. Mit dem Wechsel der Steuerklasse muss der Unterhalt dann aber auch neu berechnet werden.
Auch für das Jahr der Trennung kann noch eine gemeinschaftliche Steuererklärung eingereicht werden. Hier lauern erhebliche finanzielle Gefahren! Gibt ein Ehegatte eine Steuererklärung allein ab und zahlt das Finanzamt eine Steuerrückerstattung, kann das dazu führen, dass diese Steuer letztlich der andere Ehegatte zahlen muss. Das ist aus familienrechtlicher Sicht zwar nicht in Ordnung und kann notfalls auch gerichtlich abgeändert werden, aber wenn das vom Finanzamt ausgezahlte Geld bereits verbraucht ist und der rückzahlungspflichtige Ehegatte die Rückzahlung nicht leisten kann, passiert es immer wieder, dass der Besserverdienende die Zahlung letztlich doch noch leisten muss.
Darum sollte man sich frühzeitig kümmern und insbesondere, wenn verschiedene Lohnsteuerklassen gewählt wurden, immer auf die gemeinsame Veranlagung drängen. Sonst kann es teuer werden!
Haben Sie Fragen dazu? Als Fachanwalt für Familienrecht in Rostock bin ich gern für Sie da. Kontaktieren Sie mich!
Die Ehegatten sind üblicherweise ohne anderslautende Anträge jeweils in der Lohnsteuerklasse 4. Für jedes gemeinsame Kind erhält jeder der Ehegatten einen halben Kinderfreibetrag. Bei großen Einkommensunterschieden wird häufig eine Änderung der Lohnsteuerklassen in der Ehe vorgenommen. Der Besserverdienenden erhält dann in der Regel die Steuerklasse 3 und alle Kinderfreibeträge und der weniger Gutverdienende die Lohnsteuerklasse 5. Das Gehalt wird in der Lohnsteuerklasse 5 besonders stark besteuert, aber das Gehalt in der Steuerklasse 3 eben nicht. Durch diese Wahl der Steuerklassen lässt sich eine höheres monatliches Netto-Familieneinkommen erzielen. Aber, es bedeutet auch, dass die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung abgeben müssen.
Bei der steuerlichen Zusammenveranlagung kommt dann das Ehegattensplittung zur Anwendung. Das bedeutet, dass eine günstigere Einkommensteuerquote angewendet wird.
Mit der Trennung muss sich daran noch nichts ändern. Zumindest aber ab dem Kalenderjahr, welches auf die Trennung folgt, muss eine steuerliche Einzelveranlagung durchgeführt werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist es erforderlich, dass die Steuerklassen geändert werden.
Wird Unterhalt gezahlt, dürfen und müssen die Steuerklassen 3 und 5 aus familienrechtlicher Sicht bis zum nächsten Jahresbeginn so bleiben. Sowohl das höhere Einkommen, als auch das niedrigere Einkommen fließt in die Berechnung des Unterhaltes ein. Mit dem Wechsel der Steuerklasse muss der Unterhalt dann aber auch neu berechnet werden.
Auch für das Jahr der Trennung kann noch eine gemeinschaftliche Steuererklärung eingereicht werden. Hier lauern erhebliche finanzielle Gefahren! Gibt ein Ehegatte eine Steuererklärung allein ab und zahlt das Finanzamt eine Steuerrückerstattung, kann das dazu führen, dass diese Steuer letztlich der andere Ehegatte zahlen muss. Das ist aus familienrechtlicher Sicht zwar nicht in Ordnung und kann notfalls auch gerichtlich abgeändert werden, aber wenn das vom Finanzamt ausgezahlte Geld bereits verbraucht ist und der rückzahlungspflichtige Ehegatte die Rückzahlung nicht leisten kann, passiert es immer wieder, dass der Besserverdienende die Zahlung letztlich doch noch leisten muss.
Darum sollte man sich frühzeitig kümmern und insbesondere, wenn verschiedene Lohnsteuerklassen gewählt wurden, immer auf die gemeinsame Veranlagung drängen. Sonst kann es teuer werden!
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Eingestellt am 18.12.2018 von C. Meyer-Martin
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Telefon: 0381- 383 281 39
Email: Kontakt (at) ra-milhahn.de
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