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Endet ein Unterhaltstitel mit der Volljährigkeit?
Aus der Beratungspraxis als Fachanwalt für Familienrecht in Rostock ist mir bekannt, dass viele meiner Mandanten, egal ob Unterhaltsberechtigte oder Unterhaltsverpflichtete meinen, dass die Unterhaltspflicht mit der Volljährigkeit des Kindes endet. Das ist aber nicht der Fall. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass sich nach dem Kindesunterhalt der Ausbildungsunterhalt anschließt. Grob gesagt gilt, dass Eltern Ihren Kindern zumindest eine Ausbildung nach der Schule finanzieren müssen. Dabei gelten ab der Volljährigkeit jedoch andere Regeln als bis zur Volljährigkeit. Aber und genau das ist hier die Frage: Was ist mit den vorhandenen Unterhaltstiteln? Also was ist einem erstrittenen Unterhaltsbeschluss (oder Unterhaltsurteil) oder einer Jugendamtsurkunde?
Grundsätzlich gilt, dass solche Unterhaltstitel nicht befristet sind. Das ist weder bei Jugendamtsurkunden noch bei anderen Unterhaltstiteln der Fall. Andes kann es nur sein, wenn dies in der Urkunde ausdrücklich benannt ist. Wenn also ein Zeitraum für den Unterhalt ausdrücklich benannt ist. Im Normalfall ist eine Jugendamtsurkunde nicht befristet. Auch wenn sie sich Berechnung ändert und damit aller Wahrscheinlichkeit auch die Unterhaltshöhe, gilt der alte Titel fort. Dies zu ändern, funktioniert nur über eine Abänderung des Unterhaltstitels.
Es gibt also gute Gründe dafür, warum ein Unterhaltsverpflichteter einen Unterhaltstitel begrenzt sehen möchte.
Dem hat das Oberlandesgericht Bamberg kürzlich jedoch einen Riegel vorgeschoben (Beschluss vom 14.05.2018 Az. 2 UF 14/18). Das Gericht hat entschieden, dass das minderjährige Kind einen Anspruch auf einen unbefristeten Unterhaltstitel hat. Eine Begrenzung bis zur Volljährigkeit kommt nicht in Betracht.
Damit bleibt es dabei, dass sich der Unterhaltsverpflichtete selbst darum kümmern muss, rechtzeitig eine Abänderung des Unterhalts zu verlangen.
Grundsätzlich gilt, dass solche Unterhaltstitel nicht befristet sind. Das ist weder bei Jugendamtsurkunden noch bei anderen Unterhaltstiteln der Fall. Andes kann es nur sein, wenn dies in der Urkunde ausdrücklich benannt ist. Wenn also ein Zeitraum für den Unterhalt ausdrücklich benannt ist. Im Normalfall ist eine Jugendamtsurkunde nicht befristet. Auch wenn sie sich Berechnung ändert und damit aller Wahrscheinlichkeit auch die Unterhaltshöhe, gilt der alte Titel fort. Dies zu ändern, funktioniert nur über eine Abänderung des Unterhaltstitels.
Es gibt also gute Gründe dafür, warum ein Unterhaltsverpflichteter einen Unterhaltstitel begrenzt sehen möchte.
Dem hat das Oberlandesgericht Bamberg kürzlich jedoch einen Riegel vorgeschoben (Beschluss vom 14.05.2018 Az. 2 UF 14/18). Das Gericht hat entschieden, dass das minderjährige Kind einen Anspruch auf einen unbefristeten Unterhaltstitel hat. Eine Begrenzung bis zur Volljährigkeit kommt nicht in Betracht.
Damit bleibt es dabei, dass sich der Unterhaltsverpflichtete selbst darum kümmern muss, rechtzeitig eine Abänderung des Unterhalts zu verlangen.
Haben Sie Fragen dazu? Kontaktieren Sie mich gern, Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Rostock Christoph Meyer-Martin.
Eingestellt am 12.12.2019 von C. Meyer-Martin
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