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Geänderte Düsseldorfer Tabelle seit dem 01.01.2020 zum Kindesunterhalt
Wie in den vergangenen Jahren hat sich auch zum 01.01.2020 die Düsseldorfer Tabelle bezüglich der Höhe von Kindesunterhalt geändert. Auch dieses Jahr haben sich die Regelsätze geringfügig erhöht. Dazu hat auch schon "Der Spiegel" eine kurze Information gegeben.
Insbesondere die Unterhaltpflichtigen sollten sich selbst informieren, gerade dann, wenn es über den Kindesunterhalt einen sogenannten dynamischen Titel gibt. Dynamisch sind Titel, wie Jugendamtsurkunden, aber auch gerichtliche Beschlüsse, die an die Düsseldorfer Tabelle anknüpfen. Aus diesen Urkunden kann sofort vollstreckt werden. Das heißt, der Unterhaltsberechtigte kann eine Zwangsvollstreckung schon deshalb betreiben, weil nicht der aktuelle Unterhalt gezahlt wurde.
In der Düsseldorfer Tabelle für 2020 ist zwar die Rede davon, dass die Selbstbehaltssätze ansteigen, jedoch ist zu beachten, dass für diese Selbstbehaltssätze die Leitlinien der jeweils zuständigen Oberlandesgerichte gelten. Hier in Rostock und Mecklenburg - Vorpommern gelten die Leitlinien des Oberlandesgerichtes Rostock. Das OLG Rostock hat seine Leitlinien noch nicht überarbeitet. Danach gelten noch die alten Selbstbehaltssätze. Nachdem jedoch andere ostdeutsche Oberlandesgerichte (wie das OLG Brandenburg) in ihren bereits überarbeiteten Leitlinien, die Sätze der Düsseldorfer Tabelle übernommen haben, können wir davon ausgehen, dass dies auch hier in Mecklenburg-Vorpommern geschehen wird.
Der sogenannte notwendige Selbstbehalt ist kräftig angestiegen auf 1.160,00 € monatlich. In diesem sind nach der Düsseldorfer Tabelle ein Anteil an Wohnkosten in Höhe einer Warmmiete von 430 € enthalten.
Es stellt sich die Frage, wie die Amtsgerichte damit umgehen werden, wenn ein Unterhaltspflichtiger eine höhere Warmmiete zahlen muss. Das bedeutet meines Erachtens, dass der Selbstbehaltssatz mit dieser Regelung individueller geworden ist. Es kommt nun mehr auf die tatsächlichen Ausgaben des Unterhaltspflichtigen an. Aber Vorsicht: lebt der Unterhaltsverpflichtete mit einem Leistungsfähigen Dritten in einer Wohnung, kann der Selbstbehaltssatz auch wieder unter das Niveau von 1.160,00 € abgesenkt werden.
Ich gehe davon aus, dass das OLG Rostock seine Leitlinien kurzfristig anpassen wird. Davon werde ich dann hier erneut berichten.
Sollten Sie Fragen haben und den Unterhalt anpassen wollen – für eine Beratung oder selbstverständlich auch eine Tätigkeit stehe ich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Christoph Meyer-Martin aus Rostock, gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich!
Insbesondere die Unterhaltpflichtigen sollten sich selbst informieren, gerade dann, wenn es über den Kindesunterhalt einen sogenannten dynamischen Titel gibt. Dynamisch sind Titel, wie Jugendamtsurkunden, aber auch gerichtliche Beschlüsse, die an die Düsseldorfer Tabelle anknüpfen. Aus diesen Urkunden kann sofort vollstreckt werden. Das heißt, der Unterhaltsberechtigte kann eine Zwangsvollstreckung schon deshalb betreiben, weil nicht der aktuelle Unterhalt gezahlt wurde.
In der Düsseldorfer Tabelle für 2020 ist zwar die Rede davon, dass die Selbstbehaltssätze ansteigen, jedoch ist zu beachten, dass für diese Selbstbehaltssätze die Leitlinien der jeweils zuständigen Oberlandesgerichte gelten. Hier in Rostock und Mecklenburg - Vorpommern gelten die Leitlinien des Oberlandesgerichtes Rostock. Das OLG Rostock hat seine Leitlinien noch nicht überarbeitet. Danach gelten noch die alten Selbstbehaltssätze. Nachdem jedoch andere ostdeutsche Oberlandesgerichte (wie das OLG Brandenburg) in ihren bereits überarbeiteten Leitlinien, die Sätze der Düsseldorfer Tabelle übernommen haben, können wir davon ausgehen, dass dies auch hier in Mecklenburg-Vorpommern geschehen wird.
Der sogenannte notwendige Selbstbehalt ist kräftig angestiegen auf 1.160,00 € monatlich. In diesem sind nach der Düsseldorfer Tabelle ein Anteil an Wohnkosten in Höhe einer Warmmiete von 430 € enthalten.
Es stellt sich die Frage, wie die Amtsgerichte damit umgehen werden, wenn ein Unterhaltspflichtiger eine höhere Warmmiete zahlen muss. Das bedeutet meines Erachtens, dass der Selbstbehaltssatz mit dieser Regelung individueller geworden ist. Es kommt nun mehr auf die tatsächlichen Ausgaben des Unterhaltspflichtigen an. Aber Vorsicht: lebt der Unterhaltsverpflichtete mit einem Leistungsfähigen Dritten in einer Wohnung, kann der Selbstbehaltssatz auch wieder unter das Niveau von 1.160,00 € abgesenkt werden.
Ich gehe davon aus, dass das OLG Rostock seine Leitlinien kurzfristig anpassen wird. Davon werde ich dann hier erneut berichten.
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Eingestellt am 07.01.2020 von C. Meyer-Martin
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