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Unterhaltsforderung kann aus einem Einkommen errechnet werden, welches gar nicht erzielt wird!
So seltsam es klingen mag: Im Unterhaltsrecht wird unter besonderen Umständen mit einem Einkommen gerechnet, welches überhaupt nicht tatsächlich erzielt wird. Dies nennen die Familiengerichte dann Anrechnung von „fiktiven“ Einkommen.
Üblicherweise wird bei Kindesunterhalt für minderjährige Kinder einer unterhaltspflichtigen Person ein Einkommen unterstellt, welches diese Person erzielen könnte, wenn sie denn arbeiten würde.
Dabei muss berücksichtigt werden, was der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner Ausbildung an Einkommen erzielen könnte. In unserer Kanzlei haben wir auch einen Fall bearbeitet in dem der Mutter ein Einkommen unterstellt wurde, welches diese aber nicht erzielen konnte, weil Sie keine Ausbildung hatte. Es wurde ihr dann ein Einkommen in Höhe des Mindestlohnes unterstellt, unter Abzug einer Fahrkarte für den öffentlichen Nahverkehr.
Allerdings gibt es zu solchen Fällen mit unterstelltem Einkommen auch Rechtsprechung, die besagt, dass nicht automatisch der Mindestlohn untersteht werden darf. Es ist vielmehr ein Einkommen zu unterstellen, welches üblicherweise erzielt werden könnte. Wenn ein familiär ungebundener Arbeitsloser unterhaltspflichtig ist, kann von ihm auch verlangt werden, dass er in eine Gegend umzieht, in der er einen höheren Lohn erzielen könnte.
Das führt dann in der Praxis schnell dazu, dass – zumindest bei einer Unterhaltsverpflichtung- Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes durch das Gericht festgesetzt wird. Unter diese Grenze kommt der Unterhaltsverpflichtete kaum. Das ist allenfalls dann denkbar, wenn er mehreren Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist. Allerdings müssen diese Unterhaltsberechtigten dann auch in der gleichen Rangstufe stehen. Es müssen also alle Unterhaltsberechtigten minderjährige Kinder (oder Gleichgestellte) sein.
In der Praxis ergeben sich dann aber sehr häufig Probleme einen solchen Unterhaltsanspruch auch durchzusetzen, eben weil das Einkommen gar nicht vorhanden ist.
Haben Sie Fragen zum fiktiven Einkommen Unterhaltsverpflichteter fragen Sie Herrn Rechtsanwalt Christoph Meyer-Martin aus Rostock, er ist Fachanwalt für Familienrecht. Er berät und vertritt Sie gern!
Üblicherweise wird bei Kindesunterhalt für minderjährige Kinder einer unterhaltspflichtigen Person ein Einkommen unterstellt, welches diese Person erzielen könnte, wenn sie denn arbeiten würde.
Dabei muss berücksichtigt werden, was der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner Ausbildung an Einkommen erzielen könnte. In unserer Kanzlei haben wir auch einen Fall bearbeitet in dem der Mutter ein Einkommen unterstellt wurde, welches diese aber nicht erzielen konnte, weil Sie keine Ausbildung hatte. Es wurde ihr dann ein Einkommen in Höhe des Mindestlohnes unterstellt, unter Abzug einer Fahrkarte für den öffentlichen Nahverkehr.
Allerdings gibt es zu solchen Fällen mit unterstelltem Einkommen auch Rechtsprechung, die besagt, dass nicht automatisch der Mindestlohn untersteht werden darf. Es ist vielmehr ein Einkommen zu unterstellen, welches üblicherweise erzielt werden könnte. Wenn ein familiär ungebundener Arbeitsloser unterhaltspflichtig ist, kann von ihm auch verlangt werden, dass er in eine Gegend umzieht, in der er einen höheren Lohn erzielen könnte.
Das führt dann in der Praxis schnell dazu, dass – zumindest bei einer Unterhaltsverpflichtung- Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes durch das Gericht festgesetzt wird. Unter diese Grenze kommt der Unterhaltsverpflichtete kaum. Das ist allenfalls dann denkbar, wenn er mehreren Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist. Allerdings müssen diese Unterhaltsberechtigten dann auch in der gleichen Rangstufe stehen. Es müssen also alle Unterhaltsberechtigten minderjährige Kinder (oder Gleichgestellte) sein.
In der Praxis ergeben sich dann aber sehr häufig Probleme einen solchen Unterhaltsanspruch auch durchzusetzen, eben weil das Einkommen gar nicht vorhanden ist.
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Eingestellt am 02.12.2019 von C. Meyer-Martin
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