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Das Wechselmodell in gerichtlichen Sorgerechts- und Umgangsverfahren sowie Kindesanhörungen im gerichtlichen Verfahren
Das Wechselmodell ist in aller Munde. Das sogenannten paritätische Wechselmodell bedeutet, dass ein minderjähriges Kind zu gleichen Teilen bei den getrenntlebenden Elternteilen aufwächst.
Eine gesetzliche Regelung gibt es dazu bislang nicht, so hilft sich die Rechtsprechung im Familienrecht durch Verweise auf allgemeine Grundsätze und knüpft Entscheidungen in der Regel an das Kindeswohl. Das bedeutet aber auch, dass es eine reine Einzelfallentscheidung darstellt, ob ein Wechselmodell angeordnet wird oder nicht.
Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung mit dem Aktenzeichen 2 UF 301/19 festgelegt, dass eine Anordnung eines paritätischen Wechselmodells im Rahmen einer einstweiligen Anordnung das Sorgerecht betrifft und nicht das Umgangsrecht. Damit setzt sich das OLG Frankfurt in Widerspruch zu der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes. Dieser ist nach wie vor der Ansicht, dass eine Anordnung des Wechselmodells nur das Umgangsrecht betrifft.
Eine Abänderung des Wechselmodells ist nach dem Kammergericht in Berlin 13 UF 47/18 wiederum nur möglich, wenn das Kindeswohl dies gebietet. Es muss dafür triftige Gründe geben. Der Grundsatz der Förderung von stabilen Lebensverhältnissen und der Kontinuitätsgrundsatz verbieten eine beliebige Änderung einer einmal getroffenen Entscheidung. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern Schwierigkeiten bei der Kommunikation miteinander haben. Das Kammergericht begründet seine Entscheidung auch damit, dass eine Änderung der Umgangsregelung die Schwierigkeiten in der Kommunikation nicht verbessern würden.
Zur Kindesanhörung in gerichtlichen Umgangsverfahren hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss XII ZB 411/18 vom 31.10.2018 wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Kindesanhörung grundsätzlich durch das entscheidende Gericht zu erfolgen hat und nur in begründeten Ausnahmefällen davon abgewichen werden darf. Dies gilt auch bei erst vierjährigen Kindern. Ein Fall in dem eine Anhörung ausnahmsweise unterbleiben dürfe, liege zum Beispiel dann vor, wenn „das Kind durch die Anhörung in einer mit seinem Wohl nicht zu vereinbarenden Weise psychisch belastet wird bzw. wenn die Anhörung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Kindes führen würde“. Die Anhörung der Kinder dient auch der Sachverhaltsaufklärung.
Haben Sie Fragen zu Ihrem speziellen Fall? Sprechen Sie mich als Fachanwalt für Familienrecht in Rostock gern an.
Eine gesetzliche Regelung gibt es dazu bislang nicht, so hilft sich die Rechtsprechung im Familienrecht durch Verweise auf allgemeine Grundsätze und knüpft Entscheidungen in der Regel an das Kindeswohl. Das bedeutet aber auch, dass es eine reine Einzelfallentscheidung darstellt, ob ein Wechselmodell angeordnet wird oder nicht.
Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung mit dem Aktenzeichen 2 UF 301/19 festgelegt, dass eine Anordnung eines paritätischen Wechselmodells im Rahmen einer einstweiligen Anordnung das Sorgerecht betrifft und nicht das Umgangsrecht. Damit setzt sich das OLG Frankfurt in Widerspruch zu der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes. Dieser ist nach wie vor der Ansicht, dass eine Anordnung des Wechselmodells nur das Umgangsrecht betrifft.
Eine Abänderung des Wechselmodells ist nach dem Kammergericht in Berlin 13 UF 47/18 wiederum nur möglich, wenn das Kindeswohl dies gebietet. Es muss dafür triftige Gründe geben. Der Grundsatz der Förderung von stabilen Lebensverhältnissen und der Kontinuitätsgrundsatz verbieten eine beliebige Änderung einer einmal getroffenen Entscheidung. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern Schwierigkeiten bei der Kommunikation miteinander haben. Das Kammergericht begründet seine Entscheidung auch damit, dass eine Änderung der Umgangsregelung die Schwierigkeiten in der Kommunikation nicht verbessern würden.
Zur Kindesanhörung in gerichtlichen Umgangsverfahren hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss XII ZB 411/18 vom 31.10.2018 wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Kindesanhörung grundsätzlich durch das entscheidende Gericht zu erfolgen hat und nur in begründeten Ausnahmefällen davon abgewichen werden darf. Dies gilt auch bei erst vierjährigen Kindern. Ein Fall in dem eine Anhörung ausnahmsweise unterbleiben dürfe, liege zum Beispiel dann vor, wenn „das Kind durch die Anhörung in einer mit seinem Wohl nicht zu vereinbarenden Weise psychisch belastet wird bzw. wenn die Anhörung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Kindes führen würde“. Die Anhörung der Kinder dient auch der Sachverhaltsaufklärung.
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Eingestellt am 04.03.2020 von C. Meyer-Martin
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