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Das Umgangsrecht in Zeiten der Corona-Krise
Gerade im Umgangsrecht wird jetzt vielfach die Frage auftauchen, wie sich das auf das Umgangsrecht auswirkt. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es zumindest keine konkrete Ausgangssperre, wenn auch ein Reiseverbot gilt. Das könnte also ein Problem sein, wenn die Kinder über die (Bundes-) Landesgrenzen zum Umgang geholt oder gebracht werden müssen. Gleichwohl wurde seitens der Regierung mitgeteilt, dass es keine Einschränkung im Bereich der Kernfamilie gibt. Die Kernfamilie bezieht sich auf die Eltern, Großeltern und die Kinder. Damit ist also zumindest klargestellt, dass grundsätzlich das Umgangsrecht nicht ausgesetzt wird, auch dann nicht, wenn größere Entfernungen zurückgelegt werden müssen oder die Grenzen von Bundesländern überschritten werden.
Sollte aber das Kind unter Quarantäne gestellt worden sein, so kann das Kind seinen Aufenthaltsort nicht wechseln und das Kind auch nicht besucht werden. Der Umgang entfällt ohne Konsequenzen. Es gibt keine Möglichkeit dagegen etwas zu unternehmen. Ist der umgangsberechtigte Elternteil unter Quarantäne entfällt das Umgangsrecht ebenso.
Ist das Kind am Corona-Virus erkrankt, wird es wohl darauf hinauslaufen, dass Umgang dann ausgesetzt werden muss. Notfalls wird das mit einem Attest eines Arztes nachzuweisen sein. Das bedeutet aber auch, dass eine leichte oder symptomlos Erkrankung am Corona-Virus nicht zum Ausschluss des Umgangsrechtes führt.
Hat nun ein Elternteil Angst vor der Infizierung mit dem Corona-Virus ist dies nicht klar zu beantworten. Denn maßgeblich ist das Kindswohl. Unwahrscheinlich ist eine Ansteckung zwischen Eltern und Kind nicht. Deswegen wird man zwischen dem Risiko zu erkranken einerseits und dem Recht des Kindes auf den Umgang andererseits, eine auf den jeweiligen Fall bezogene Abwägung vornehmen müssen. Dabei wird aber zu beachten sein, dass die Kinder nach bisherigem Kenntnisstand, nicht zur Risikogruppe gehören. Wenn aber ein Elternteil zu einer Risikogruppe gehört, könnte das Kind diesen Elternteil anstecken oder den Virus vom umgangsberechtigten Elternteil „mitbringen“. Dies könnte im Einzelfall zu einer Aussetzung des Umgangsrechtes führen.
Aber auch die Dauer der Einschränkung müsste bei der Abwägung berücksichtigt werden. Handelt es sich um eine Aussetzung von wenigen Wochen, könnte das grundsätzlich akzeptabel sein. Aber natürlich könnten die Umstände durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch ausgenutzt werden um einen „unerwünschten“ Umgang zu unterbinden. Das widerspricht aber selbstverständlich dem Kindswohl.
Gibt es Zweifel, werden die Gerichte angerufen werden müssen.
Derzeit jedoch wurden uns eine Vielzahl von Gerichtsterminen aufgehoben. Es ist also nicht unwahrscheinlich, dass eine schnelle Reaktionsmöglichkeit nicht effektiv vorhanden ist.
Es ist sicherlich mehr als sinnvoll, in diesen schwierigen Zeiten mit dem anderen Elternteil einvernehmlich eine Regelung zu finden. Für Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung!
Sollte aber das Kind unter Quarantäne gestellt worden sein, so kann das Kind seinen Aufenthaltsort nicht wechseln und das Kind auch nicht besucht werden. Der Umgang entfällt ohne Konsequenzen. Es gibt keine Möglichkeit dagegen etwas zu unternehmen. Ist der umgangsberechtigte Elternteil unter Quarantäne entfällt das Umgangsrecht ebenso.
Ist das Kind am Corona-Virus erkrankt, wird es wohl darauf hinauslaufen, dass Umgang dann ausgesetzt werden muss. Notfalls wird das mit einem Attest eines Arztes nachzuweisen sein. Das bedeutet aber auch, dass eine leichte oder symptomlos Erkrankung am Corona-Virus nicht zum Ausschluss des Umgangsrechtes führt.
Hat nun ein Elternteil Angst vor der Infizierung mit dem Corona-Virus ist dies nicht klar zu beantworten. Denn maßgeblich ist das Kindswohl. Unwahrscheinlich ist eine Ansteckung zwischen Eltern und Kind nicht. Deswegen wird man zwischen dem Risiko zu erkranken einerseits und dem Recht des Kindes auf den Umgang andererseits, eine auf den jeweiligen Fall bezogene Abwägung vornehmen müssen. Dabei wird aber zu beachten sein, dass die Kinder nach bisherigem Kenntnisstand, nicht zur Risikogruppe gehören. Wenn aber ein Elternteil zu einer Risikogruppe gehört, könnte das Kind diesen Elternteil anstecken oder den Virus vom umgangsberechtigten Elternteil „mitbringen“. Dies könnte im Einzelfall zu einer Aussetzung des Umgangsrechtes führen.
Aber auch die Dauer der Einschränkung müsste bei der Abwägung berücksichtigt werden. Handelt es sich um eine Aussetzung von wenigen Wochen, könnte das grundsätzlich akzeptabel sein. Aber natürlich könnten die Umstände durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch ausgenutzt werden um einen „unerwünschten“ Umgang zu unterbinden. Das widerspricht aber selbstverständlich dem Kindswohl.
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Derzeit jedoch wurden uns eine Vielzahl von Gerichtsterminen aufgehoben. Es ist also nicht unwahrscheinlich, dass eine schnelle Reaktionsmöglichkeit nicht effektiv vorhanden ist.
Es ist sicherlich mehr als sinnvoll, in diesen schwierigen Zeiten mit dem anderen Elternteil einvernehmlich eine Regelung zu finden. Für Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung!
Christoph Meyer-Martin, Fachanwalt für Familienrecht in Rostock, Beratung auch kontaktlos möglich!
Eingestellt am 06.04.2020 von C. Meyer-Martin
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