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Ist der Versorgungsausgleich ungerecht?
Aber was ist der Versorgungsausgleich eigentlich? Der Versorgungsausglich ist der Ausgleich der Rentenanwartschaften (Rentenpunkte), die in der Ehezeit erworben wurden. Der Versorgungsausgleich muss im Fall einer Scheidung von Amts wegen durch die Familiengerichte durchgeführt werden.
Der Gesetzgeber möchte an sich, dass in einer Ehe beide Ehegatten bezüglich der Altersvorsorge gleichbehandelt werden. Das ist auch sinnvoll, gerade dann, wenn einer der Ehegatten aufgrund der Betreuung der Kinder mit seiner Erwerbstätigkeit zurücktritt, also weniger arbeitet und sich stattdessen um die Kindererziehung kümmert. Nach dem Gesetz soll es so sein, dass jeder die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Ansprüche an den anderen Ehegatten überträgt.
Das Verfassungsgericht hat jedoch ein Problem bei den Betriebsrenten gefunden. Diese Ausgleichssumme ist begrenzt, wenn nicht der Versorgungsträger die Betriebsrente weiterführt, sondern eine sogenannte externe Teilung vorgenommen wird. Die kann der Versorgungsträger verlangen. Dann sinken die Ansprüche des berechtigten Ehegatten auf die spätere Rente und der Versorgungsträger hat davon einen Vorteil, zu Lasten des berechtigten Ehegatten.
Überhaupt schenken die Ehegatten für den Fall der Scheidung häufig dem Versorgungsausgleich nur wenig Aufmerksamkeit. Dies ist meines Erachtens ein Fehler. Ich hatte hier in der Kanzlei in Rostock schon ein Verfahren, in dem unser Mandant von seiner Ehefrau Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis erhalten hat, die monatlich auf mehr als 1.500 € valutierten (Ausgleichswert). Daneben wurden noch weitere Rentenanwartschaften ausgeglichen, sowohl private als auch die gesetzlichen Ansprüche. Ein solcher Ausgleichswert ist zwar nicht die Regel, aber er kommt vor. Dagegen kommen andere Ansprüche, wie Unterhaltsansprüche einerseits und Zugewinnausgleichsansprüche andererseits oft nicht in solche Bereiche. Hier heisst es in jedem Fall: es ist besondere Vorsicht geboten!
Wenn Sie Fragen dazu haben – sprechen Sie dazu mit mir, Herrn Christoph Meyer-Martin, Ihrem Fachanwalt für Familienrecht in Rostock.
Eingestellt am 31.03.2020 von C. Meyer-Martin
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