Unterhalt in Zeiten der Corona Krise Teil 1

hier: Kindesunterhalt

Vielfach wird sich bei Einkommensverlusten wegen der Corona-Krise die Frage stellen, ob auch der Unterhalt abgesenkt werden kann. Dies ist sowohl als Selbstständiger oder auch, weil man als Unterhaltsverpflichteter plötzlich in Kurzarbeit geschickt wurde oder der Lohn oder die Lohnersatzleistung nicht mehr reicht, um die laufenden Kosten und den Unterhalt zu zahlen, der Fall.
Eine erste wichtige Frage ist, ob der Unterhalt tituliert wurde. Also gibt es einen gerichtlichen Beschluss, eine Jugendamtsurkunde oder eine notarielle Vereinbarung?
Dann ist es in jedem Fall grundsätzlich erst einmal so, dass der Unterhalt, der offenbleibt, weil er nicht gezahlt wird oder wurde, nachgezahlt werden muss. Für den Fall der Nichtzahlung droht auch die sofortige Zwangsvollstreckung!
Hier ist dem Unterhaltsverpflichteten dringend zu empfehlen, dass der den anderen Elternteil informiert und ihm so die Möglichkeit gibt, Sozialleistungen zu beantragen, also beispielsweise Unterhaltsvorschuss oder auch Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV).
Gibt es einen Titel sollte versucht werden, dass der Unterhaltsberechtigte oder vielmehr der andere Elternteil für das unterhaltsberechtigte Kind auf Teile aus dem Titel und auf die Vollstreckung dieser Teile verzichtet. Denkbar wäre es auch, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wird. Darauf muss sich der Unterhaltsberechtigte aber nicht einlassen. Gerade im Zusammenhang mit der Erklärung – unter anderem der WIRO -dass aufgrund eines finanziellen Engpasses in der Corona-Krise keine Wohnungskündigungen ausgesprochen werden, ist es ebenso gut vertretbar, die Miete vorübergehend nicht zu zahlen und den Vermieter um Stundung zu bitten.
Lässt sich der Unterhaltsberechtigte nicht auf eine Lösung ein, kann natürlich auch ein Abänderungsbegehren verlangt werden. Dies geht selbstverständlich auch gerichtlich, notfalls verbunden mit einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. Dieser Weg ist möglich, aber es ist nicht abschätzbar, inwieweit man damit Erfolg haben wird. Insbesondere könnten die monatlichen Einbußen nur von kurzer Dauer sein oder sie werden durch andere Einkünfte wieder ausgeglichen.
Ein weiteres Problem eines solchen Verfahrens ist, dass ich fürchte, dass diese Verfahren nicht zügig abgewickelt werden. Bislang haben wir nur in Ausnahmefällen Gerichtstermine seitdem das erste Kontaktverbot aufgrund der Corona-Pandemie verhängt wurde.
Derzeit wissen wir auch nicht, wie lange die Einschränkungen vorhanden sein werden. Da prognostisch immer ein längerer Einkommenszeitraum herangezogen wird und die Düsseldorfer Tabelle Einkommensgruppen vorsieht, kann es auch sein, dass ein Abänderungsbegehren sich ganz schnell als unsinnig herausstellt. Zumal das Einkommen zwar sinkt, aber auch berufsbedingte Aufwendungen wegfallen.
Ferner wird vom Unterhaltsverpflichteten verlangt werden können, dass er notfalls einen Mini-Job ausübt, um den Unterhalt zahlen zu können. Denkbar wäre dort derzeit als Hilfe im Supermarkt zum Auffüllen der Regale oder als Erntehelfer.
Als Fazit lässt sich feststellen: Eine Abänderung von Unterhalt muss im richtigen Moment verlangt werden. Dies geht aufgrund des Anwaltszwangs in einem gerichtlichen Verfahren nur unter Mithilfe eines Rechtsanwaltes.
Haben Sie Fragen dazu, wünschen Sie eine Beratung? Gern können Sie mich kontaktieren, Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Rostock, Christoph Meyer-Martin!



Eingestellt am 21.04.2020 von C. Meyer-Martin
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