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Das Anfangsvermögen bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches
Zunächst muss ein sogenanntes Anfangsvermögen ermittelt werden. Das ist das Vermögen, welches am Tag der Hochzeit bei dem jeweiligen Ehepartner vorhanden gewesen ist. Man könnte es auch als das Startkapital in die Ehe bezeichnen. Gerade beim Anfangsvermögen gibt es immer erhebliche Schwierigkeiten, diese zu ermitteln und zu beweisen. Häufig ist der Tag der Hochzeit soweit zurück liegend, dass Unterlagen nicht mehr vorhanden sind oder auch nicht mehr beschafft werden können.
Banken können zwar rückwirkend Depot- und Kontostände zu bestimmten Tagen mitteilen, meist jedoch nicht für eine Zeitraum der länger als zehn Jahre zurückliegt.
Bei Versicherungen ist es möglicherweise anders. Da hängt es davon ab, ob der Vertrag noch weiter existiert. Solange der Vertrag auch am Ende der Ehe Zeit noch vorhanden ist, wird eine Versicherung, die am Tag der Hochzeit vorhanden Kapitalbeträge mitteilen können.
Bei Immobilienvermögen läuft es darauf hinaus, dass diese gutachterlich eingeschätzt werden müssen. Hinweise können jedoch immer Kaufverträge geben, die zeitlich möglichst nah an dem Tag der Hochzeit liegen. Das ist immer ein guter Ansatzpunkt für die Wertermittlung des Immobilienvermögens.
Hilfreich kann es auch sein, dass man Zeugen benennt – und zwar für alle Vermögenswerte. Allerdings werden die Zeugen ungern in einem gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren gehört. Insbesondere ist die Erinnerung bei Zeugen für Sachverhalte, die längere Zeit zurück liegen, oft nicht sehr genau. Gerade in Bezug auf Werte von Vermögensgegenständen ist dies daher problematisch.
Nach Ermittlung des Anfangsvermögens wird dieses indexiert. Das heißt, es wird durch einen Indexwert an die Geldwertentwicklung der vergangenen Zeit angepasst. Das Vermögen, was am Tag der Hochzeit dann vorhanden war, ist am Stichtag für das Ende der Berechnung dann um einen Prozentsatz höher. Eine Liste zu der Wertentwicklung finden Sie hier.
Zum Anfangsvermögen hinzugerechnet werden auch Schenkungen oder Erbschaften. Die Zurechnung erfolgt zu dem Ehegatten aus dessen Familie das Vermögen stammt, weil davon ausgegangen wird, dass nur derjenige bevorteilt werden soll und eben nicht der angeheiratete Ehegatte. Auch dieser Betrag wird indexiert, aber mit dem Datum der Zuwendung des Geschenks / Erbe.
Seit einer Reform des Familienrechts werden auch Schulden am Tag der Hochzeit berücksichtigt. Das heißt, es wird nicht von einem neutralen Anfangsvermögen ausgegangen, wie das früher der Fall war, sondern von einem negativen Anfangsvermögen. Wenn also am Tag der Hochzeit beispielsweise ein Darlehen von 5.000 € aufgenommen worden war und am Ende des Ermittlungszeitraumes das Darlehn zurückbezahlt war und zusätzlich auf dem Konto ein Betrag von 5.000 € vorhanden ist, so hat der Ehegatte 10.000 € mehr als am Tag der Hochzeit. Das ist dann auch der erzielte Zugewinn.
Es bleibt für beide Ehegatten eine Herausforderung nachzuweisen, welches Vermögen am Tag der Hochzeit vorhanden gewesen ist.
Wenn Sie Fragen zum Anfangsvermögen, zum Endvermögen oder zur Berechnung eines Zugewinnausgleichs haben, sprechen Sie mich gern an.
Eingestellt am 26.01.2021 von C. Meyer-Martin
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