Das Anfangsvermögen bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches

Der Zugewinnausgleich ist immer von großer Bedeutung in der Anwaltspraxis. Dazu hier ein paar Ausführungen von Rechtsanwalt Christoph Meyer-Martin aus Rostock:

Zunächst muss ein sogenanntes Anfangsvermögen ermittelt werden. Das ist das Vermögen, welches am Tag der Hochzeit bei dem jeweiligen Ehepartner vorhanden gewesen ist. Man könnte es auch als das Startkapital in die Ehe bezeichnen. Gerade beim Anfangsvermögen gibt es immer erhebliche Schwierigkeiten, diese zu ermitteln und zu beweisen. Häufig ist der Tag der Hochzeit soweit zurück liegend, dass Unterlagen nicht mehr vorhanden sind oder auch nicht mehr beschafft werden können.
Banken können zwar rückwirkend Depot- und Kontostände zu bestimmten Tagen mitteilen, meist jedoch nicht für eine Zeitraum der länger als zehn Jahre zurückliegt.
Bei Versicherungen ist es möglicherweise anders. Da hängt es davon ab, ob der Vertrag noch weiter existiert. Solange der Vertrag auch am Ende der Ehe Zeit noch vorhanden ist, wird eine Versicherung, die am Tag der Hochzeit vorhanden Kapitalbeträge mitteilen können.
Bei Immobilienvermögen läuft es darauf hinaus, dass diese gutachterlich eingeschätzt werden müssen. Hinweise können jedoch immer Kaufverträge geben, die zeitlich möglichst nah an dem Tag der Hochzeit liegen. Das ist immer ein guter Ansatzpunkt für die Wertermittlung des Immobilienvermögens.
Hilfreich kann es auch sein, dass man Zeugen benennt – und zwar für alle Vermögenswerte. Allerdings werden die Zeugen ungern in einem gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren gehört. Insbesondere ist die Erinnerung bei Zeugen für Sachverhalte, die längere Zeit zurück liegen, oft nicht sehr genau. Gerade in Bezug auf Werte von Vermögensgegenständen ist dies daher problematisch.
Nach Ermittlung des Anfangsvermögens wird dieses indexiert. Das heißt, es wird durch einen Indexwert an die Geldwertentwicklung der vergangenen Zeit angepasst. Das Vermögen, was am Tag der Hochzeit dann vorhanden war, ist am Stichtag für das Ende der Berechnung dann um einen Prozentsatz höher. Eine Liste zu der Wertentwicklung finden Sie hier.
Zum Anfangsvermögen hinzugerechnet werden auch Schenkungen oder Erbschaften. Die Zurechnung erfolgt zu dem Ehegatten aus dessen Familie das Vermögen stammt, weil davon ausgegangen wird, dass nur derjenige bevorteilt werden soll und eben nicht der angeheiratete Ehegatte. Auch dieser Betrag wird indexiert, aber mit dem Datum der Zuwendung des Geschenks / Erbe.

Seit einer Reform des Familienrechts werden auch Schulden am Tag der Hochzeit berücksichtigt. Das heißt, es wird nicht von einem neutralen Anfangsvermögen ausgegangen, wie das früher der Fall war, sondern von einem negativen Anfangsvermögen. Wenn also am Tag der Hochzeit beispielsweise ein Darlehen von 5.000 € aufgenommen worden war und am Ende des Ermittlungszeitraumes das Darlehn zurückbezahlt war und zusätzlich auf dem Konto ein Betrag von 5.000 € vorhanden ist, so hat der Ehegatte 10.000 € mehr als am Tag der Hochzeit. Das ist dann auch der erzielte Zugewinn.

Es bleibt für beide Ehegatten eine Herausforderung nachzuweisen, welches Vermögen am Tag der Hochzeit vorhanden gewesen ist.

Wenn Sie Fragen zum Anfangsvermögen, zum Endvermögen oder zur Berechnung eines Zugewinnausgleichs haben, sprechen Sie mich gern an.



Eingestellt am 26.01.2021 von C. Meyer-Martin
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

Ihre Ansprechpartner
Kanzlei Meyer-Martin - Ihr Rechtsanwälte für Familienrecht in Rostock
Ihre Experten für Familienrecht und Sozialrecht
Sie finden uns in Rostock
Kanzlei Meyer-Martin
Waldemarstraße 20a
D-18057 Rostock

Telefon: 0381 / 66 64 77 7
Telefax: 0381 / 66 64 77 8

Kanzlei[at]Raemm.de

Google Bewertungen:
Google Bewertungen Ihrer Anwaelte in Rostock Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Vielen Dank.

News / Aktuelles
Familienrecht: Was passiert mit den Haustieren im Falle der Trennung/Scheidung?
Das Amtsgericht Marburg hat über Haustiere im Rahmen einer Hausratsaufteilung e... [weiterlesen]

2024
Ein gutes und gesundes neues Jahr 2024 wünschen wir allen Mandanten und Geschäf... [weiterlesen]

Weihnachten und Start ins Jahr 2024!
Einfach nur danke für das tolle Jahr 2023! Danke, dass Ihr unsere Mandanten se... [weiterlesen]