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Verringert eine Direktversicherung (Altersvorsorge) das pfändbare Einkommen?
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den/die Arbeit-nehmer/in eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin durch Entgeltumwandlung für seine/ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden, liegt insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor.
Daran ändert der Umstand, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde nichts, weil der Arbeitnehmer gemäß der getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung von dem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG* auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag nicht überschritten wurde. Bei einer normativen Betrachtung stellt die getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung keine den Kläger als Gläubiger benachteiligende Verfügung iSv. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar. In einem solchen Fall scheidet zudem ein Rückgriff auf § 850h ZPO aus. Ob eine andere Bewertung dann geboten ist, wenn – anders als hier – ein höherer Betrag als der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene umgewandelt wird, musste der Senat nicht entscheiden, es bleibt daher offen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2021 – 8 AZR 96/20 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 14. August 2019 – 11 Sa 26/19 –
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 14.10.2021, 33/21 - Pfändbares Arbeitseinkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO - Entgeltumwandlung nach Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Haben Sie Fragen rund um pfändbares Einkommen? Dann kontaktieren Sie gern Frau Rechtsanwältin Anja Martin aus Rostock!
Eingestellt am 09.11.2021 von A. Martin
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