Verringert eine Direktversicherung (Altersvorsorge) das pfändbare Einkommen?

Viele Arbeitgeber bieten als Altersvorsorge eine Direktversicherung an. Diese wird über die monatliche Gehaltsabrechnung abgewickelt. Diese Direktversicherungen sind oft Riesterrenten, die in der Regel wegen eines Verwertungsausschlusses nicht beim Versicherer pfändbar sind. Nun kommt es zu einer Lohnpfändung bei dem Arbeitgeber durch einen Gläubiger des Arbeitnehmers. Der Beitrag zur Direktversicherung wird in der Regel vom Bruttolohn abgezogen und verringert das Nettoeinkommen. Wonach bemisst sich nun das pfändbare Einkommen?

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den/die Arbeit-nehmer/in eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin durch Entgeltumwandlung für seine/ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden, liegt insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor.

Daran ändert der Umstand, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde nichts, weil der Arbeitnehmer gemäß der getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung von dem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG* auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag nicht überschritten wurde. Bei einer normativen Betrachtung stellt die getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung keine den Kläger als Gläubiger benachteiligende Verfügung iSv. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar. In einem solchen Fall scheidet zudem ein Rückgriff auf § 850h ZPO aus. Ob eine andere Bewertung dann geboten ist, wenn – anders als hier – ein höherer Betrag als der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene umgewandelt wird, musste der Senat nicht entscheiden, es bleibt daher offen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2021 – 8 AZR 96/20 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 14. August 2019 – 11 Sa 26/19 –

Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 14.10.2021, 33/21 - Pfändbares Arbeitseinkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO - Entgeltumwandlung nach Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Haben Sie Fragen rund um pfändbares Einkommen? Dann kontaktieren Sie gern Frau Rechtsanwältin Anja Martin aus Rostock!



Eingestellt am 09.11.2021 von A. Martin
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