Schadensersatz wegen überlanger Gerichtsverfahrensdauer - Einkommen iSd. SGB II?

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. November 2021 entschieden, dass eine zugesprochene Schadensersatzzahlung / Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens aufgrund überlangen Gerichtsverfahrens - anders als vom beklagten Jobcenter und dem Landessozialgericht angenommen - nicht als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigen ist (Aktenzeichen B 14 AS 15/20 R).

Die Entschädigung wegen eines infolge der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens erlittenen immateriellen Nachteils nach § 198 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz ist nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II von der Einkommensberücksichtigung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ausgenommen. Die Zahlung dient einem § 198 Gerichtsverfassungsgesetz ausdrücklich zu entnehmenden Zweck - der Wiedergutmachung der Folgen eines überlangen Verfahrens. Auch ist keine Zweckidentität mit den Leistungen nach dem SGB II gegeben. Das SGB II sieht für immaterielle Schäden keine Leistungen vor.

Quelle: Pressemitteilung BSG 2021,Nr. 30 vom 11.11.2021

Auch wir haben in der Praxis solche Schadensersatzzahlungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Mandanten schon erfolgreich durchgefochten. Bei einer Verfahrensdauer in der 1. Instanz von 2 Jahren und in der 2. Instanz von bis zu 5 Jahren ist das auch nicht verwunderlich. Effektiver Rechtsschutz ist da nicht mehr gegeben.

Haben Sie Fragen dazu? Frau Anja Martin, Fachanwältin für Sozialrecht aus Rostock, berät Sie gern! Kontaktieren Sie uns!



Eingestellt am 24.11.2021 von A. Martin
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