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gemeinsamer Anwalt bei unstreitiger Scheidung?
Immer wieder gibt es bei mir die Anfrage, ob ich als Anwalt beide Ehegatten gemeinsame in der Scheidung vertreten kann.
Tatsächlich geht das nicht. Als Anwalt darf ich nur einen der beteiligten Ehegatten im Scheidungsverfahren vertreten. Denn ich schulde meinem Mandanten eine bestmögliche Vertretung und die kann ich dann nicht gewährleisten, wenn ich auch die Interessen des anderen Ehegatten vertreten soll.
Auch in einer unstreitigen Scheidung ist es so, dass eine Situation entstehen kann, die es erforderlich macht Anträge zugunsten des Vertretenen zu stellen, die gegen die Interessen des anderen Ehegatten gehen. So etwas kommt immer wieder bei dem gesetzlich durchzuführenden Versorgungsausgleich vor. So kann im Verfahren bekannt werden, dass eine private Versicherung oder ein betriebliche Altersvorsorge existiert, die bislang nicht angegeben war. Genauso könnte es passieren, dass eine Situation eintritt, nachdem einer der Beteiligten doch noch einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat und diesen geltend machen will. Es kann sich aber auch in der Sache etwas ändern, z.B. möchte ein Kind plötzlich in den Haushalt des anderen Elternteils wechseln. Darüber hinaus kann natürlich Streit über Unterhalt oder Umgang entstehen, der es erforderlich macht, gerichtliche Anträge zu stellen.
Tatsächlich ist die Vertretung von beiden Ehegatten sogar eine Straftat, die der Anwalt begehen würde.
Allerdings ist es dennoch möglich, dass nur einer der Ehegatten einen Anwalt beauftragt und die Scheidung einreicht. Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag zustimmen, aber keine eigenen Anträge stellen. Dies ist immer dann in Ordnung, wenn es entweder nichts zu regeln gibt, etwa, weil die Ehe besonders kurz war, beide ein ähnliches Einkommen erzielt haben und ein Zugewinn nicht entstanden ist. Möglichst sollten dann keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden sein oder alle Belange betreffend der Kinder bereits geregelt sein.
In solchen Fällen versuchen wir auch mit dem anderen Ehegatten zu vereinbaren, dass die Kosten insgesamt, das heißt auch die für unsere Beauftragung geteilt werden. Wenn sich beide Ehegatten einig sind, spricht vieles dafür die Kosten zu teilen, denn das Ende der Ehe liegt meist nicht nur an einem der Ehegatten.
Haben auch Sie schon daran gedacht nur einen Rechtsanwalt zu beauftragen? Wenden Sie sich gern an mich!
Tatsächlich geht das nicht. Als Anwalt darf ich nur einen der beteiligten Ehegatten im Scheidungsverfahren vertreten. Denn ich schulde meinem Mandanten eine bestmögliche Vertretung und die kann ich dann nicht gewährleisten, wenn ich auch die Interessen des anderen Ehegatten vertreten soll.
Auch in einer unstreitigen Scheidung ist es so, dass eine Situation entstehen kann, die es erforderlich macht Anträge zugunsten des Vertretenen zu stellen, die gegen die Interessen des anderen Ehegatten gehen. So etwas kommt immer wieder bei dem gesetzlich durchzuführenden Versorgungsausgleich vor. So kann im Verfahren bekannt werden, dass eine private Versicherung oder ein betriebliche Altersvorsorge existiert, die bislang nicht angegeben war. Genauso könnte es passieren, dass eine Situation eintritt, nachdem einer der Beteiligten doch noch einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat und diesen geltend machen will. Es kann sich aber auch in der Sache etwas ändern, z.B. möchte ein Kind plötzlich in den Haushalt des anderen Elternteils wechseln. Darüber hinaus kann natürlich Streit über Unterhalt oder Umgang entstehen, der es erforderlich macht, gerichtliche Anträge zu stellen.
Tatsächlich ist die Vertretung von beiden Ehegatten sogar eine Straftat, die der Anwalt begehen würde.
Allerdings ist es dennoch möglich, dass nur einer der Ehegatten einen Anwalt beauftragt und die Scheidung einreicht. Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag zustimmen, aber keine eigenen Anträge stellen. Dies ist immer dann in Ordnung, wenn es entweder nichts zu regeln gibt, etwa, weil die Ehe besonders kurz war, beide ein ähnliches Einkommen erzielt haben und ein Zugewinn nicht entstanden ist. Möglichst sollten dann keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden sein oder alle Belange betreffend der Kinder bereits geregelt sein.
In solchen Fällen versuchen wir auch mit dem anderen Ehegatten zu vereinbaren, dass die Kosten insgesamt, das heißt auch die für unsere Beauftragung geteilt werden. Wenn sich beide Ehegatten einig sind, spricht vieles dafür die Kosten zu teilen, denn das Ende der Ehe liegt meist nicht nur an einem der Ehegatten.
Haben auch Sie schon daran gedacht nur einen Rechtsanwalt zu beauftragen? Wenden Sie sich gern an mich!
Eingestellt am 24.09.2018 von C. Meyer-Martin
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