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Die Verfallklausel im Arbeitsvertrag / Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag
In jedem Arbeitsvertrag findet man am Ende in der Regel eine Klausel über Ausschlussfristen bzw. eine sog. Verfallklausel. Danach sollen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ohne Geltendmachung nach Ablauf festgelegter Zeiten verfallen/Verwirken.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG (18.09.2018) Aktenzeichen 9 AZR 162/18, BAG, Pressemitteilung Nr. 43/18 vom 18.9.2018) hat nun entschieden, dass eine solche Klausel - zumindest bei nach Anfang 2015 geschlossenen Arbeitsverträgen - insgesamt unwirksam ist, wenn sie Ansprüche in Höhe des Mindestlohnes nicht davon ausnimmt.
Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist - jeden-falls dann - insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war beim Beklagten als Fußbodenleger beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 1. September 2015 ist u.a. geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.
Arbeitgeber verweist auf Verfall des Urlaubs mangels rechtzeitiger Geltendmachung
Nachdem der Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsrechtsstreit einen Vergleich, demzufolge das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. August 2016 endete und in dem sich der Beklagte u.a. verpflichtete, das Arbeitsverhältnis bis zum 15. September 2016 ordnungsgemäß abzurechnen. Die vom Beklagten erstellte und dem Kläger am 6. Oktober 2016 zugegangene Abrechnung für August 2016 wies keine Urlaubsabgeltung aus. In dem vom Kläger am 17. Januar 2017 anhängig gemachten Verfahren hat sich der Beklagte darauf berufen, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei verfallen, weil der Kläger ihn nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht habe.
Das Arbeitsgericht gab der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht wies sie auf die Berufung des Beklagten ab.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte: der Urlaubsanspruch musste nicht innerhalb vertraglicher Ausschlussfrist geltend gemacht werden
Arbeitsvertragliche Verfallsklauseln müssen für Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber Mindestlohn ausnehmen
Haben Sie Fragen dazu?
Kontaktieren Sie mich gern!
Das Bundesarbeitsgericht (BAG (18.09.2018) Aktenzeichen 9 AZR 162/18, BAG, Pressemitteilung Nr. 43/18 vom 18.9.2018) hat nun entschieden, dass eine solche Klausel - zumindest bei nach Anfang 2015 geschlossenen Arbeitsverträgen - insgesamt unwirksam ist, wenn sie Ansprüche in Höhe des Mindestlohnes nicht davon ausnimmt.
Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist - jeden-falls dann - insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war beim Beklagten als Fußbodenleger beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 1. September 2015 ist u.a. geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.
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Nachdem der Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsrechtsstreit einen Vergleich, demzufolge das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. August 2016 endete und in dem sich der Beklagte u.a. verpflichtete, das Arbeitsverhältnis bis zum 15. September 2016 ordnungsgemäß abzurechnen. Die vom Beklagten erstellte und dem Kläger am 6. Oktober 2016 zugegangene Abrechnung für August 2016 wies keine Urlaubsabgeltung aus. In dem vom Kläger am 17. Januar 2017 anhängig gemachten Verfahren hat sich der Beklagte darauf berufen, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei verfallen, weil der Kläger ihn nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht habe.
Das Arbeitsgericht gab der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht wies sie auf die Berufung des Beklagten ab.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte: der Urlaubsanspruch musste nicht innerhalb vertraglicher Ausschlussfrist geltend gemacht werden
Arbeitsvertragliche Verfallsklauseln müssen für Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber Mindestlohn ausnehmen
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Eingestellt am 26.09.2018 von C. Meyer-Martin
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