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Lottogewinn nach Trennung und vor Scheidung -> Zugewinn?
Der Bundesgerichtshof hat sich in dem Beschluss vom 16.10.2013 unter dem Az. - XII ZB 277/12 – mit einer interessanten Frage auseinandergesetzt. Fällt ein Lottogewinn in den Zugewinnausgleichsanspruch, auch wenn die Eheleute schon Jahre getrennt leben?
Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 Euro. Auf den der Antragstellerin am 31. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe am 23. Oktober 2009 rechtskräftig geschieden.
Die Ehefrau verlangt nun jedoch aber auch einen Anteil am Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichsanspruches, da dieser vor der Scheidung erzielt wurde.
Die erste Instanz beim Amtsgericht hat den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners berücksichtigt. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat die zweite Instanz das Oberlandesgericht, den Ehemann lediglich zur Zahlung von knapp 8.000 Euro verurteilt und den Antrag der Ehefrau im Übrigen zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat dann auf die Rechtsbeschwerde der Ehefrau die Entscheidung des Oberlandesgerichtes aufgehoben und den Lottogewinn, wie das Amtsgericht zuvor, im Zugewinn berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann, schon weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt, sondern zu berücksichtigen ist.
Zum anderen musste der Bundesgerichtshof klären, ob der Ehemann die Zahlung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB verweigern kann. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint. Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Auch eine Gesamtschau aller Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind. Der Ehemann wurde zur Zahlung verpflichtet.
Manchmal kann es also ganz gut sein, sich auch wirklich scheiden zu lassen (wenn die Fortführung der Ehe ausgeschlossen ist) und nicht jahrelang „nur getrennt“ weiterzuleben.
Haben Sie Fragen zum Zugewinn oder zum Familienrecht allgemein? Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Kristin Milhahn aus Rostock berät Sie gern. Kontaktieren Sie uns!
Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 Euro. Auf den der Antragstellerin am 31. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe am 23. Oktober 2009 rechtskräftig geschieden.
Die Ehefrau verlangt nun jedoch aber auch einen Anteil am Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichsanspruches, da dieser vor der Scheidung erzielt wurde.
Die erste Instanz beim Amtsgericht hat den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners berücksichtigt. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat die zweite Instanz das Oberlandesgericht, den Ehemann lediglich zur Zahlung von knapp 8.000 Euro verurteilt und den Antrag der Ehefrau im Übrigen zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat dann auf die Rechtsbeschwerde der Ehefrau die Entscheidung des Oberlandesgerichtes aufgehoben und den Lottogewinn, wie das Amtsgericht zuvor, im Zugewinn berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann, schon weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt, sondern zu berücksichtigen ist.
Zum anderen musste der Bundesgerichtshof klären, ob der Ehemann die Zahlung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB verweigern kann. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint. Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Auch eine Gesamtschau aller Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind. Der Ehemann wurde zur Zahlung verpflichtet.
Manchmal kann es also ganz gut sein, sich auch wirklich scheiden zu lassen (wenn die Fortführung der Ehe ausgeschlossen ist) und nicht jahrelang „nur getrennt“ weiterzuleben.
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Eingestellt am 16.05.2023 von C. Meyer-Martin
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