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Kündigung durch Mitarbeiter kein Grund für Kündigung durch ArbeitgeberNeuer Artikel
Kündigt ein Arbeitnehmer, ist das kein Grund für den Arbeitgeber, seinerseits eine Kündigung mit kürzerer Frist auszusprechen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Siegburg hervor (Az.: 3 Ca 500/19).
In dem Fall ging es um einen Mitarbeiter, der seit 2016 als Teamleiter bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Er informierte seinen Arbeitgeber, einen neuen Job antreten zu wollen und kündigte am 22. Januar 2019 zum 15. April 2019.
Wie das Gericht mitteilte, kündigte daraufhin der Arbeitgeber wiederum dem Angestellten zum 28. Februar 2019. Grund dafür war der in der Kündigung des Mitarbeiters zum Ausdruck gekommene Abkehrwillen - also sein Wunsch, das Arbeitsverhältnis eigenständig zu beenden und einen neuen Job anzutreten bei einem anderen Arbeitgeber.
Ein Abkehrwille kann durchaus in Ausnahmefällen eine frühere Arbeitgeberkündigung rechtfertigen, jedoch nicht in diesem Fall.
Der Angestellte klagte und kam vor dem Arbeitsgericht Siegburg zu seinem Recht. Für die Richter gab es keine Gründe, die die frühere Kündigung rechtfertigen würden. Zwar könne der Abkehrwille eines Arbeitnehmers im Ausnahmefall eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Das sei aber nur dann möglich, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind und der Arbeitgeber gerade eine schwer zu findende Ersatzkraft gefunden hat.
Nach Auffassung des Gerichts war das im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Die Firma konnte in diesem Fall auf einen eigenen Mitarbeiter zurückgreifen. Die Anforderungen sind also recht hoch und die Beweislast liegt bei dem Arbeitgeber in diesem Fall.
Haben Sie arbeitsrechtliche Fragen? Rufen Sie Rechtsanwältin Anja Martin aus Rostock an!
In dem Fall ging es um einen Mitarbeiter, der seit 2016 als Teamleiter bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Er informierte seinen Arbeitgeber, einen neuen Job antreten zu wollen und kündigte am 22. Januar 2019 zum 15. April 2019.
Wie das Gericht mitteilte, kündigte daraufhin der Arbeitgeber wiederum dem Angestellten zum 28. Februar 2019. Grund dafür war der in der Kündigung des Mitarbeiters zum Ausdruck gekommene Abkehrwillen - also sein Wunsch, das Arbeitsverhältnis eigenständig zu beenden und einen neuen Job anzutreten bei einem anderen Arbeitgeber.
Ein Abkehrwille kann durchaus in Ausnahmefällen eine frühere Arbeitgeberkündigung rechtfertigen, jedoch nicht in diesem Fall.
Der Angestellte klagte und kam vor dem Arbeitsgericht Siegburg zu seinem Recht. Für die Richter gab es keine Gründe, die die frühere Kündigung rechtfertigen würden. Zwar könne der Abkehrwille eines Arbeitnehmers im Ausnahmefall eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Das sei aber nur dann möglich, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind und der Arbeitgeber gerade eine schwer zu findende Ersatzkraft gefunden hat.
Nach Auffassung des Gerichts war das im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Die Firma konnte in diesem Fall auf einen eigenen Mitarbeiter zurückgreifen. Die Anforderungen sind also recht hoch und die Beweislast liegt bei dem Arbeitgeber in diesem Fall.
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Eingestellt am 20.08.2019 von A. Martin
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