<< Insolvenzrechtlicher Rang eines... anspruchs nach §§ 9, 10 KSchG | Keine Versicherungspflicht für... PersonaltrainerNeuer Artikel >> |
Zugewinnausglich bei Erbschaft und Schenkung
Immer wieder bekommen wir die Frage gestellt, wie sich der Zugewinnausglich bei Schenkungen während der Ehe errechnet. Die Frage ist gleichzusetzen mit der Frage nach der Berechnung des Zugewinnausgleichs bei einer Erbschaft.
Grundsätzlich ist eine Schenkung von Eltern an Ihr Kind dem Vermögen des Beschenkten zuzurechnen. Aber, es führt nicht zwangsläufig zu einer Verpflichtung zur Zahlung von Zugewinn. Das Geschenk wird nämlich wie ein Anfangsvermögenswert behandelt. Hat die Frau also während der Ehe 100.000 € von ihren Eltern geschenkt bekommen, wird dieser Betrag als Anfangsvermögen bewertet. Hinzu kommt, dass der Betrag auch noch indexiert wird. Der im Endvermögen zu berücksichtigendem Betrag steigt also. Wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist, kann der Wert allerdings keine Berücksichtigung finden. Dann wird ein Anspruch auf Zugewinn auch nicht gegeben sein. Das Erbe wird in der Berechnung des Zugewinnausglichs gleichbehandelt wie die Schenkung.
Anders ist die Bewertung beim Zugewinnausgleich in der Regel bei Immobilien, die verschenkt oder vererbt worden sind. Denn dann zählen diese Werte zu den Stichtagen. Der erste Stichtag ist der Tag der Hochzeit oder eben der Tag, an dem die Immobilie übertragen wurde. Der zweite Stichtag ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Es gibt zwar noch einen weiteren Stichtag (nämlich der Tag der Trennung), der aber in dieser Darstellung unberücksichtigt bleiben kann.
Ein Beispiel ist folgendes: Die Ehefrau erhält im Wege des Erbes ein Jahr nach der Hochzeit eine Immobilie in Warnemünde. Zum Zeitpunkt des Erbes hat diese Immobilie einen Wert in Höhe von 350.000 €. Zehn Jahre später trennen sich die Eheleute und lassen sich scheiden. Die Immobilie hat dann aber nun aufgrund von Marktwertsteigerungen einen Wert von 600.000 €. Das bedeutet für diese Immobilie, dass ein Mehrwert von 250.000 € in der Ehe entstanden ist. Natürlich müsste auch hier wieder der Index beachtet werden, aber die Immobilie hat heute mehr Wert als damals. Dieser Wert ist vom Grundsatz her auszugleichen.
Haben Sie Fragen zur Berechnung des Zugewinnausgleiches? Ich, Christoph Meyer-Martin, als Fachanwalt für Familienrecht, berate Sie gern und nehme auch eine Berechnung für Sie vor. Sprechen Sie mich an!
Grundsätzlich ist eine Schenkung von Eltern an Ihr Kind dem Vermögen des Beschenkten zuzurechnen. Aber, es führt nicht zwangsläufig zu einer Verpflichtung zur Zahlung von Zugewinn. Das Geschenk wird nämlich wie ein Anfangsvermögenswert behandelt. Hat die Frau also während der Ehe 100.000 € von ihren Eltern geschenkt bekommen, wird dieser Betrag als Anfangsvermögen bewertet. Hinzu kommt, dass der Betrag auch noch indexiert wird. Der im Endvermögen zu berücksichtigendem Betrag steigt also. Wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist, kann der Wert allerdings keine Berücksichtigung finden. Dann wird ein Anspruch auf Zugewinn auch nicht gegeben sein. Das Erbe wird in der Berechnung des Zugewinnausglichs gleichbehandelt wie die Schenkung.
Anders ist die Bewertung beim Zugewinnausgleich in der Regel bei Immobilien, die verschenkt oder vererbt worden sind. Denn dann zählen diese Werte zu den Stichtagen. Der erste Stichtag ist der Tag der Hochzeit oder eben der Tag, an dem die Immobilie übertragen wurde. Der zweite Stichtag ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Es gibt zwar noch einen weiteren Stichtag (nämlich der Tag der Trennung), der aber in dieser Darstellung unberücksichtigt bleiben kann.
Ein Beispiel ist folgendes: Die Ehefrau erhält im Wege des Erbes ein Jahr nach der Hochzeit eine Immobilie in Warnemünde. Zum Zeitpunkt des Erbes hat diese Immobilie einen Wert in Höhe von 350.000 €. Zehn Jahre später trennen sich die Eheleute und lassen sich scheiden. Die Immobilie hat dann aber nun aufgrund von Marktwertsteigerungen einen Wert von 600.000 €. Das bedeutet für diese Immobilie, dass ein Mehrwert von 250.000 € in der Ehe entstanden ist. Natürlich müsste auch hier wieder der Index beachtet werden, aber die Immobilie hat heute mehr Wert als damals. Dieser Wert ist vom Grundsatz her auszugleichen.
Haben Sie Fragen zur Berechnung des Zugewinnausgleiches? Ich, Christoph Meyer-Martin, als Fachanwalt für Familienrecht, berate Sie gern und nehme auch eine Berechnung für Sie vor. Sprechen Sie mich an!
Eingestellt am 14.05.2019 von C. Meyer-Martin
Trackback
Ihre Ansprechpartner
Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Rostock
Ihre Experten für Familienrecht und Sozialrecht
Sie finden uns in Rostock
Kanzlei Milhahn
Neuer Markt 17
D-18055 Rostock
Telefon: 0381 / 66 64 77 7
Telefax: 0381 / 66 64 77 8
Kanzlei Meyer-Martin
Waldemarstraße 20a
D-18057 Rostock
Telefon: 0381 / 66 64 77 7
Telefax: 0381 / 66 64 77 8
Kanzlei[at]Raemm.de
Neuer Markt 17
D-18055 Rostock
Telefon: 0381 / 66 64 77 7
Telefax: 0381 / 66 64 77 8
Kanzlei Meyer-Martin
Waldemarstraße 20a
D-18057 Rostock
Telefon: 0381 / 66 64 77 7
Telefax: 0381 / 66 64 77 8
Kanzlei[at]Raemm.de
News / Aktuelles
Am 06.12.2024 ist zu!
Freitag bleibt unsere Kanzlei in der Waldemarstraße wegen Urlaub und auswärtige... [weiterlesen]
Brückentage 04.10. + 01.11.24
An beiden Brückentagen sind die Schuldnerberatung und die Rechtsanwaltskanzlei ... [weiterlesen]
Die Kanzlei und die Schuldnerberatung sind am 09.08.2024 nicht besetzt!
Achtung, es ist Urlaubszeit und wir sind ein kleines Team, daher ---> >> ... [weiterlesen]
Freitag bleibt unsere Kanzlei in der Waldemarstraße wegen Urlaub und auswärtige... [weiterlesen]
Brückentage 04.10. + 01.11.24
An beiden Brückentagen sind die Schuldnerberatung und die Rechtsanwaltskanzlei ... [weiterlesen]
Die Kanzlei und die Schuldnerberatung sind am 09.08.2024 nicht besetzt!
Achtung, es ist Urlaubszeit und wir sind ein kleines Team, daher ---> >> ... [weiterlesen]
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.