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Wiederholte Sperrzeiten ALG - unter welchen Voraussetzungen?
Lehnt ein Arbeitsloser wiederholt Beschäftigungsangebote ab oder verweigert die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (versicherungswidriges Verhalten), kann eine zweite und dritte Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen nur eintreten, wenn dem Arbeitslosen zuvor konkrete Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind und zudem bereits ein Bescheid über eine vorausgegangene Sperrzeit ergangen ist. Dies hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts heute in zwei Fallgestaltungen entschieden (B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R), in denen die Arbeitsverwaltung erst deutlich nach dem mehrfachen möglichen versicherungswidrigen Verhalten zeitgleich mehrere Bescheide über Sperrzeiten mit unterschiedlicher Dauer erlassen hatte. Gegenüber der bisherigen generellen Praxis der Bundesagentur für Arbeit hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts damit erhöhte Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung für solche Sperrzeiten formuliert, die über eine Dauer von drei Wochen hinausgehen.
Einheitliche Rechtsfolgenbelehrungen, die - wie in den entschiedenen Fallgestaltungen - auf sämtliche möglichen Sperrzeitformen bei einem wiederholten versicherungswidrigen Verhalten hinweisen und damit lediglich den Gesetzestext wiederholen, sind keine wirksamen Rechtsfolgenbelehrungen für Sperrzeiten mit einer Dauer von sechs oder zwölf Wochen. Mit den Grundsätzen einer individuellen Vermittlung ist verbunden, dass hinsichtlich der leistungsrechtlichen Konsequenzen im konkreten Fall belehrt werden muss. Ausgehend hiervon kommt in der Sache B 11 AL 14/18 R schon deshalb nur eine dreiwöchige Sperrzeit in Betracht. Das Landesozialgericht muss nun nach Rückverweisung neu ermitteln.
Ebenso dürfen Sperrzeiten wegen der individuellen Belehrung nur zeitlich gestaffelt erfolgen und nicht zeitgleich mehrere Sperrzeitenbescheide ergehen. Nur so kann man in einem neuen Sperrzeitbescheid dann auch den vorangegangenen erwähnen und aufgrund dessen neue Rechtsfolgen androhen bzw. umsetzen.
Einheitliche Rechtsfolgenbelehrungen, die - wie in den entschiedenen Fallgestaltungen - auf sämtliche möglichen Sperrzeitformen bei einem wiederholten versicherungswidrigen Verhalten hinweisen und damit lediglich den Gesetzestext wiederholen, sind keine wirksamen Rechtsfolgenbelehrungen für Sperrzeiten mit einer Dauer von sechs oder zwölf Wochen. Mit den Grundsätzen einer individuellen Vermittlung ist verbunden, dass hinsichtlich der leistungsrechtlichen Konsequenzen im konkreten Fall belehrt werden muss. Ausgehend hiervon kommt in der Sache B 11 AL 14/18 R schon deshalb nur eine dreiwöchige Sperrzeit in Betracht. Das Landesozialgericht muss nun nach Rückverweisung neu ermitteln.
Ebenso dürfen Sperrzeiten wegen der individuellen Belehrung nur zeitlich gestaffelt erfolgen und nicht zeitgleich mehrere Sperrzeitenbescheide ergehen. Nur so kann man in einem neuen Sperrzeitbescheid dann auch den vorangegangenen erwähnen und aufgrund dessen neue Rechtsfolgen androhen bzw. umsetzen.
Pressemitteilung des Bundessozialgerichtes 2019 Nr. 26 vom 27.06.2019
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Eingestellt am 18.09.2019 von A. Martin
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