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Wert des Hauses berechnen - Tip zum Zugewinn vom Fachanwalt
Die Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen ist immer nur dann unproblematisch, wenn die Vermögenswerte klar beziffert werden können. Das ist natürlich bei Bankguthaben, Bargeld oder Versicherungswerten unproblematisch der Fall. Auch Aktienwerte können taggenau ermittelt werden.
Etwas anders ist es jedoch bei der Bewertung von Immobilien. Die einfachste, aber auch eine teure Variante ist, die gemeinsame Beauftragung eines Gutachters. Allerdings scheitert das schon häufig daran, dass sich die getrennten Ehegatten entweder nicht auf den einen Gutachter einigen können, oder einer die Kosten dafür nicht tragen möchte und sich auch nicht an den Kosten beteiligen möchte.
Man kann man den Wert des Hauses jedoch auch anders berechnen. Zunächst muss aber beiden Ehegatten klar sein, dass die Werte von Immobilien nicht feststehen und von verschiedenen Gutachtern oder Wertermittlern jeweils anders bewertet werden können. Die Unterschiede werden in der Regel nicht sehr hoch ausfallen, aber es werden Unterschiede vorhanden sein.
Es gibt auch die Möglichkeit, die Immobilie durch spezielle Webseiten im Internet bewerten zu lassen. Das sind zumindest Näherungswerte, die bei einer Berechnung des Zugewinnausgleiches zumindest zunächst zugrunde gelegt werden können. Es kann auch ein Makler gebeten werden, den Wert der Immobilie zu ermitteln und diesen schriftlich kurz niederzulegen. Gerade lokal tätige Makler kennen den Markt recht genau und wissen häufig, welchen Erlös Immobilien erzielen können. Dazu muss man natürlich wissen, dass in Rostock und Umgebung die Werte der Immobilien in den letzten Jahren stark angestiegen sind.
Bei all dem muss man jedoch auch seine eigene Zielrichtung sehr genau im Blick haben: Wenn die Immobilie gemeinsam veräußert werden soll, spielt der Wert des Hauses im Zugewinn möglicherweise keine große Rolle. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn die Immobilie beiden zu ½ gehört, denn hier kann vereinbart werden, dass jeder vom Erlös nach Abzug von ggf. noch vorhandenen Schulden geteilt wird. Anders wird es sein, wenn das Haus künftig einem der Ehegatten allein gehören soll.
Ganz anders ist es natürlich, wenn die Immobilie einem der Ehegatten allein gehört und „nur“ der Wertzuwachs zu Berechnung des Zugewinnausgleichs ermittelt werden muss. In solchen fällen haben wir gerade bei Immobilien direkt and er Küsten in den letzten Jahren einen enormen Wertzuwachs erfahren, der sich dann auch in einem zum Teil sechstelligen Zugewinnausgleichsanspruch niederschlägt.
Haben Sie auch eine Immobilie und wissen nicht, ob es Ihnen möglich ist diese nach der Trennung und Scheidung zu halten? Sprechen Sie mich an, wir werden diese Frage gemeinsam klären!
Etwas anders ist es jedoch bei der Bewertung von Immobilien. Die einfachste, aber auch eine teure Variante ist, die gemeinsame Beauftragung eines Gutachters. Allerdings scheitert das schon häufig daran, dass sich die getrennten Ehegatten entweder nicht auf den einen Gutachter einigen können, oder einer die Kosten dafür nicht tragen möchte und sich auch nicht an den Kosten beteiligen möchte.
Man kann man den Wert des Hauses jedoch auch anders berechnen. Zunächst muss aber beiden Ehegatten klar sein, dass die Werte von Immobilien nicht feststehen und von verschiedenen Gutachtern oder Wertermittlern jeweils anders bewertet werden können. Die Unterschiede werden in der Regel nicht sehr hoch ausfallen, aber es werden Unterschiede vorhanden sein.
Es gibt auch die Möglichkeit, die Immobilie durch spezielle Webseiten im Internet bewerten zu lassen. Das sind zumindest Näherungswerte, die bei einer Berechnung des Zugewinnausgleiches zumindest zunächst zugrunde gelegt werden können. Es kann auch ein Makler gebeten werden, den Wert der Immobilie zu ermitteln und diesen schriftlich kurz niederzulegen. Gerade lokal tätige Makler kennen den Markt recht genau und wissen häufig, welchen Erlös Immobilien erzielen können. Dazu muss man natürlich wissen, dass in Rostock und Umgebung die Werte der Immobilien in den letzten Jahren stark angestiegen sind.
Bei all dem muss man jedoch auch seine eigene Zielrichtung sehr genau im Blick haben: Wenn die Immobilie gemeinsam veräußert werden soll, spielt der Wert des Hauses im Zugewinn möglicherweise keine große Rolle. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn die Immobilie beiden zu ½ gehört, denn hier kann vereinbart werden, dass jeder vom Erlös nach Abzug von ggf. noch vorhandenen Schulden geteilt wird. Anders wird es sein, wenn das Haus künftig einem der Ehegatten allein gehören soll.
Ganz anders ist es natürlich, wenn die Immobilie einem der Ehegatten allein gehört und „nur“ der Wertzuwachs zu Berechnung des Zugewinnausgleichs ermittelt werden muss. In solchen fällen haben wir gerade bei Immobilien direkt and er Küsten in den letzten Jahren einen enormen Wertzuwachs erfahren, der sich dann auch in einem zum Teil sechstelligen Zugewinnausgleichsanspruch niederschlägt.
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Eingestellt am 02.10.2018 von C. Meyer-Martin
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