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Was geschieht mit einer Jugendamtsurkunden bei Volljährigkeit des Kindes?
Für viele Unterhaltspflichtige erschreckend: Meist gilt eine Urkunde, aus der man sich als Unterhaltsverpflichteter zum Unterhalt bereit erklärt hat, über die Volljährigkeit des Kindes hinaus. Dann ist Unterhalt weiter entsprechend der 3. Altersstufe zu zahlen.
Eine seltene Ausnahme gibt es nur dann, wenn ausdrücklich in die Urkunde ein Ende der Unterhaltspflicht mit einem Datum aufgenommen wurde.
Das bedeutet für den Unterhaltspflichtigen, dass er Abänderung des Unterhaltes verlangen muss, oder die Herausgabe der vollstreckbaren Jugendamtsurkunde.
Die Unterhaltspflicht endet nicht grundsätzlich mit der Volljährigkeit, sondern erst mit Beendigung einer ersten abgeschlossenen Berufsausbildung. Allerdings kann die Unterhaltspflicht enden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich das jetzt volljährige Kind nicht in einer Ausbildung befindet, denn der Unterhalt ab der Volljährigkeit steht im Gegenseitigkeitsverhältnis. Vereinfacht ausgedrückt: Geld gegen Ausbildung, oder: Der oder die Unterhaltsberechtigte bildet sich aus und der oder die Verpflichtete zahlt dann auch Unterhalt.
In jedem Fall lohnt sich eine Überprüfung durch den Unterhaltsverpflichteten, ob er einerseits überhaupt künftig zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist und wenn ja, in welcher Höhe.
Um dies zu überprüfen steht allen Parteien, also dem der Unterhalt zahlen muss, als auch dem der Unterhalt beanspruchen kann, ein Auskunftsrecht zu.
Wollen Sie Ihre Verpflichtung überprüfen lassen? Gern helfe ich Ihnen!
Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Rostock Christoph Meyer-Martin
Eine seltene Ausnahme gibt es nur dann, wenn ausdrücklich in die Urkunde ein Ende der Unterhaltspflicht mit einem Datum aufgenommen wurde.
Das bedeutet für den Unterhaltspflichtigen, dass er Abänderung des Unterhaltes verlangen muss, oder die Herausgabe der vollstreckbaren Jugendamtsurkunde.
Die Unterhaltspflicht endet nicht grundsätzlich mit der Volljährigkeit, sondern erst mit Beendigung einer ersten abgeschlossenen Berufsausbildung. Allerdings kann die Unterhaltspflicht enden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich das jetzt volljährige Kind nicht in einer Ausbildung befindet, denn der Unterhalt ab der Volljährigkeit steht im Gegenseitigkeitsverhältnis. Vereinfacht ausgedrückt: Geld gegen Ausbildung, oder: Der oder die Unterhaltsberechtigte bildet sich aus und der oder die Verpflichtete zahlt dann auch Unterhalt.
In jedem Fall lohnt sich eine Überprüfung durch den Unterhaltsverpflichteten, ob er einerseits überhaupt künftig zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist und wenn ja, in welcher Höhe.
Um dies zu überprüfen steht allen Parteien, also dem der Unterhalt zahlen muss, als auch dem der Unterhalt beanspruchen kann, ein Auskunftsrecht zu.
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Eingestellt am 03.09.2019 von C. Meyer-Martin
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Neuer Markt 17
D-18055 Rostock
Telefon: 0381- 383 281 39
Email: Kontakt (at) ra-milhahn.de
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