Vom Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zurück zum Girokonto wechseln?

In unserer Kanzlei hier in Rostock mehren sich die Fälle in denen ehemalig verschuldete Mandanten, die Ihre Schulden nun zurückgezahlt haben oder nach einer Verbraucherinsolvenz / Privatinsolvenz Schuldenbefreiung erlangt haben, ihr Pfändungsschutzkonto wieder in ein Girokonto umwandeln wollen. Das kontoführende Institut lehnt dies oft einfach ab.

Pfändungsschutzkonten sind oft mit monatlichen Kontoführungsgebühren belastet, Girokonten oftmals nicht. Die Leistungen eines Pfändungsschutzkontos sind auch oft eingeschränkt (kein Online-Banking, keine EC- oder Kreditkarte). Jeder „unbelastete“ Bürger möchte also wieder ein Girokonto haben.

Darauf gibt es einen Rechtsanspruch!

Der Bundesgerichtshof hat unter dem Aktenzeichen XI ZR 187/13 Banken dazu verpflichtet, ein P-Konto wieder in ein Girokonto zu den alten Bedingungen umzuwandeln. Dazu ist nur ein Antrag bei der eigenen Bank notwendig. Diese Umwandlung muss kostenfrei erfolgen und keine Bank darf sich verweigern.
Dies sollte jeder veranlassen, der ganz sicher nicht mehr von Pfändungen bedroht ist.

Haben Sie Fragen dazu, gern auch zu Insolvenzverfahren / Schuldenregulierung / Schuldnerberatung / Regelinsolvenz / Unternehmensinsolvenz / Verbraucherinsolvenz ? Rufen Sie Frau Rechtsanwältin Anja Martin einfach an!



Eingestellt am 05.11.2019 von A. Martin
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