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Verwirkung von Unterhaltsansprüchen
Dazu muss kurz umrissen werden, was überhaupt Verwirkung darstellt. Anders als die gesetzliche festgelegte Verjährung, soll ein Anspruch verwirken können, wenn es ein sogenanntes Zeitmoment und eine Umstandsmoment gibt, nachdem davon ausgegangen werden kann, dass ein Anspruch nicht mehr verfolgt wird. Wenn also ein Anspruch längere Zeit nicht verfolgt werden und ein Umstand hinzukommt aufgrund dessen sich der Verpflichtete darauf einstellen konnte, dass der Anspruch nicht weiterverfolgt wird.
Es geht dabei jedoch nicht um die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 BGB.
Die Rechtsprechung zur Verwirkung von Unterhalt hat der Bundesgerichtshof nun geändert.
Der BGH geht davon aus, dass ein Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, eher als ein Gläubiger von anderen Forderungen sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruchs bemüht. Ein Zeitmoment ist damit sehr schnell erfüllt. Insbesondere dann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen.
Zum reinen Zeitablauf müssen jedoch besondere, auf dem Verhalten des Unterhaltsberechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Unterhaltsverpflichteten rechtfertigen, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Dies qualifiziert der BGH als den sogenannten (Umstandsmoment.
Dieser Umstandsmoment kann jedoch nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden. Bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs löst für sich genommen kein berechtigtes Vertrauen des Unterhaltsverpflichteten aus. Dies gilt auch dann, wenn eine bereits geltend gemachter Unterhaltsanspruch nicht weiterverfolgt wird. Genau dies ist in der Praxis nicht so selten. Es kommt immer wieder vor, dass der Unterhalt nicht beziffert wird, zum Beispiel, weil die Auskunft des Unterhaltsverpflichteten nicht vollständig oder einfach nur schlecht erteilt wurde. Aber selbst dann, so der BGH, wenn ein Unterhaltsberechtigter davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Unterhaltsverpflichteten nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, er werde den Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hat.
Diese Ansicht des BGH hat erheblichen Einfluss auf titulierte Forderungen. Wenn also schon bei noch nicht titulierten Forderungen eine Verwirkung kaum anzunehmen sein wird, dann erst recht nicht bei titulierten Unterhaltsansprüchen. Die bloße Nichtgeltendmachung der Forderung lässt keinen Vertrauenstatbestand im Sinne des Umstandsmoment des Verwirkungstatbestandes erwachsen.
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Eingestellt am 26.03.2019 von C. Meyer-Martin
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