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Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bei teilweiser Erwerbsminderung
Wenn neben der teilweisen Erwerbsminderung gemäß § 43 Rente wegen Erwerbsminderung zugleich Arbeitslosigkeit vorliegt, dann kann wegen der Verschlossenheit des (Teilzeit-) Arbeitsmarktes ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erwächst dann in einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Nach den vom Großen Senat des Bundessozialgerichts (BSG vom 10. Dezember 1976, GS 2/75) entwickelten Grundsätzen steht dem Versicherten, der nur noch Teilzeitarbeit zu verrichten kann, der Arbeitsmarkt nur dann offen, wenn ihm vom Rentenversicherungsträger innerhalb eines Jahres seit Rentenantragstellung tatsächlich ein geeigneter Arbeitsplatz angeboten werden kann. Anders als beim voll erwerbsgeminderten Versicherten wird hier also die Arbeitsmarktlage nicht allgemein betrachtet. Die Arbeitsmarktlage wird individuell betrachtet. Zu berücksichtigen sind dabei nur Arbeitsplätze auf den regionalen Arbeitsmarkt, die der Versicherte durch tägliches Pendeln von seiner Wohnung aus erreichen kann. Kann einem Versicherten innerhalb eines Jahres – von der Antragstellung oder der vorher liegenden Arbeitslosmeldung angerechnet – ein leistungsgerechter Teilzeit Arbeitsplatz im Tagespendelbereich nicht angeboten werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Teilzeit Arbeitsmarkt verschlossen ist.
Für die Beurteilung, ob ein Versicherter, der aufgrund seines Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann, ist es erheblich, dass für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte mit seinen Kräften und Fähigkeiten noch ausfüllen kann.
Der Versicherte darf auf Tätigkeiten für Teilzeitarbeit nicht verwiesen werden, wenn ihm für diese Tätigkeiten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist.
Der Versicherte darf in der Regel nur auf Teilzeitarbeitsplätze verwiesen werden, die er täglich von seiner Wohnung aus erreichen kann.
Nach den vom Großen Senat des Bundessozialgerichts (BSG vom 10. Dezember 1976, GS 2/75) entwickelten Grundsätzen steht dem Versicherten, der nur noch Teilzeitarbeit zu verrichten kann, der Arbeitsmarkt nur dann offen, wenn ihm vom Rentenversicherungsträger innerhalb eines Jahres seit Rentenantragstellung tatsächlich ein geeigneter Arbeitsplatz angeboten werden kann. Anders als beim voll erwerbsgeminderten Versicherten wird hier also die Arbeitsmarktlage nicht allgemein betrachtet. Die Arbeitsmarktlage wird individuell betrachtet. Zu berücksichtigen sind dabei nur Arbeitsplätze auf den regionalen Arbeitsmarkt, die der Versicherte durch tägliches Pendeln von seiner Wohnung aus erreichen kann. Kann einem Versicherten innerhalb eines Jahres – von der Antragstellung oder der vorher liegenden Arbeitslosmeldung angerechnet – ein leistungsgerechter Teilzeit Arbeitsplatz im Tagespendelbereich nicht angeboten werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Teilzeit Arbeitsmarkt verschlossen ist.
Für die Beurteilung, ob ein Versicherter, der aufgrund seines Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann, ist es erheblich, dass für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte mit seinen Kräften und Fähigkeiten noch ausfüllen kann.
Der Versicherte darf auf Tätigkeiten für Teilzeitarbeit nicht verwiesen werden, wenn ihm für diese Tätigkeiten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist.
Der Versicherte darf in der Regel nur auf Teilzeitarbeitsplätze verwiesen werden, die er täglich von seiner Wohnung aus erreichen kann.
Haben Sie Fragen dazu? Frau Rechtsanwältin Anja Martin aus Rostock berät Sie als Fachanwältin für Sozialrecht gern dazu! Kontaktieren Sie uns!
Eingestellt am 03.09.2020 von A. Martin
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