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Unterhaltsanspruch nach Geburt: Gericht setzt klare Grenzen
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 04.11.2024, Az. 13 UF 187/23) hat entschieden, dass die Betreuung eines gemeinsamen Kindes einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt auslösen kann, sofern eigenes Einkommen und Elterngeld nicht ausreichen, diesen Bedarf zu decken. Der Unterhaltsberechtigte muss das Elterngeld anrechnen lassen, soweit es den Mindestbetrag übersteigt. Eventuelles Vermögen des Unterhaltspflichtigen muss grundsätzlich nicht eingesetzt werden, wenn dadurch seine eigene Existenz oder die Altersvorsorge gefährdet wäre.
Für Ratsuchende ist die Entscheidung hilfreich, weil sie zeigt, wie Gerichte Einkommen, Elterngeld sowie Schonvermögen prüfen und abgrenzen.
Wer Betreuungsunterhalt geltend machen möchte, sollte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse lückenlos dokumentieren. Dies erleichtert die Anspruchsdurchsetzung und schützt vor unnötigen Verzögerungen. Eine spätere anwaltliche Beratung kann dabei helfen, alle notwendigen Informationen korrekt aufzubereiten.
Eingestellt am 10.11.2025 von K. Milhahn
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