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Unterhalt in Zeiten der Corona Krise Teil 2
hier: Gattenunterhalt
Ich setze meinen Artikel vom April zum Unterhalt in der Corona-Pandemie fort. Ging es im ersten Artikel um die Einkommenseinbußen im Zusammenhang mit Kindesunterhalt, soll es hier um die Auswirkungen auf den Gattenunterhalt gehen. Den ersten Artikel finden Sie hier: Unterhalt in Zeiten der Corona Krise Teil 1 (Kindesunterhalt)
Auch beim Gattenunterhalt gilt grundsätzlich zuerst zu prüfen, ob es eine vollstreckbare Unterhaltsvereinbarung gibt.
Gibt es einen Titel sollte auch beim Gattenunterhalt versucht werden, dass der Unterhaltsberechtigte auf Teile aus dem Titel oder den gesamten Unterhalt – möglicherweise befristet - und selbstverständlich auch auf die Vollstreckung dieser Beträge verzichtet.
Denkbar wäre es natürlich auch hier, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wird. Auf so etwas muss sich der Unterhaltsberechtigte nicht einlassen.
Lässt sich der Unterhaltsberechtigte nicht auf eine Lösung ein, kann eine Abänderung des Unterhaltes begehren werden, dies sollte zunächst außergerichtlich, notfalls gerichtlich erfolgen. Dann wird aber zu prüfen sein,
Hier kommt natürlich in Betracht das nicht nur das Einkommen des pflichtigen geringer wurde, sondern auch der Bedarf des berechtigten. Dieser hat möglicherweise ebenfalls erhebliche Einkommenseinbußen. Dabei kann auch eine Rolle spielen, dass die Betreuung gemeinsamer Kinder zu Einkommensausfällen führt.
Ein wesentlicher Punkt wird die Frage sein, wie nachhaltig sind die Einkommensveränderungen. Gibt es Kurzarbeitergeld? Ist der Verpflichtete möglicherweise selbstständig in einem Bereich der stark von der Covid-Pandemie betroffen ist? Grundsätzlich wird zur Errechnung des Einkommens der letzte 12 (Angestellte, Beamter usw.) bzw. 36-monatszeitraum (für Selbständige) als Vergleichszeitraum herangezogen. Da fallen auch drei Monate mit einem geringen oder sogar „Null“ Einkommen insgesamt möglicherweise nicht so ins Gewicht. Man kann nur hoffen, dass Gerichte in solchen Verfahren die aktuelle Situation und die damit verbunden Änderungen in die Bewertung mit einfließen lassen. Sicher ist das nicht, zumal die Verfahren häufig genug eine längere Zeit der Bearbeitung in Anspruch nehmen. Wer kann heute schon sagen, wie sich die Wirtschaft und die Löhne in den nächsten Monaten entwickeln.
Es bleibt dabei ein Ergebnis wird man nur schwerlich schon vor dem Abschluss eines Verfahrens prognostizieren können.
Ich setze meinen Artikel vom April zum Unterhalt in der Corona-Pandemie fort. Ging es im ersten Artikel um die Einkommenseinbußen im Zusammenhang mit Kindesunterhalt, soll es hier um die Auswirkungen auf den Gattenunterhalt gehen. Den ersten Artikel finden Sie hier: Unterhalt in Zeiten der Corona Krise Teil 1 (Kindesunterhalt)
Auch beim Gattenunterhalt gilt grundsätzlich zuerst zu prüfen, ob es eine vollstreckbare Unterhaltsvereinbarung gibt.
Gibt es einen Titel sollte auch beim Gattenunterhalt versucht werden, dass der Unterhaltsberechtigte auf Teile aus dem Titel oder den gesamten Unterhalt – möglicherweise befristet - und selbstverständlich auch auf die Vollstreckung dieser Beträge verzichtet.
Denkbar wäre es natürlich auch hier, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wird. Auf so etwas muss sich der Unterhaltsberechtigte nicht einlassen.
Lässt sich der Unterhaltsberechtigte nicht auf eine Lösung ein, kann eine Abänderung des Unterhaltes begehren werden, dies sollte zunächst außergerichtlich, notfalls gerichtlich erfolgen. Dann wird aber zu prüfen sein,
Hier kommt natürlich in Betracht das nicht nur das Einkommen des pflichtigen geringer wurde, sondern auch der Bedarf des berechtigten. Dieser hat möglicherweise ebenfalls erhebliche Einkommenseinbußen. Dabei kann auch eine Rolle spielen, dass die Betreuung gemeinsamer Kinder zu Einkommensausfällen führt.
Ein wesentlicher Punkt wird die Frage sein, wie nachhaltig sind die Einkommensveränderungen. Gibt es Kurzarbeitergeld? Ist der Verpflichtete möglicherweise selbstständig in einem Bereich der stark von der Covid-Pandemie betroffen ist? Grundsätzlich wird zur Errechnung des Einkommens der letzte 12 (Angestellte, Beamter usw.) bzw. 36-monatszeitraum (für Selbständige) als Vergleichszeitraum herangezogen. Da fallen auch drei Monate mit einem geringen oder sogar „Null“ Einkommen insgesamt möglicherweise nicht so ins Gewicht. Man kann nur hoffen, dass Gerichte in solchen Verfahren die aktuelle Situation und die damit verbunden Änderungen in die Bewertung mit einfließen lassen. Sicher ist das nicht, zumal die Verfahren häufig genug eine längere Zeit der Bearbeitung in Anspruch nehmen. Wer kann heute schon sagen, wie sich die Wirtschaft und die Löhne in den nächsten Monaten entwickeln.
Es bleibt dabei ein Ergebnis wird man nur schwerlich schon vor dem Abschluss eines Verfahrens prognostizieren können.
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Eingestellt am 16.07.2020 von C. Meyer-Martin
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