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Umgangsausschluss für den Vater – Verschlechterung des amtsgerichtlichen Beschlusses durch das Oberlandesgericht Rostock
Gleichwohl machte der Vater einige Zeit später gerichtlich Umgang geltend. Es kam zu einem Gutachten, es wurde versucht drei begleitete Umgänge für die Kinder, die bereit zum Umgang waren durchzuführen und ein Umgangspfleger beauftragt. Lediglich ein Umgang fand statt und nur mit einem Kind.
Der Mutter wurde insbesondere von dem Vater vorgeworfen, dass Sie alles dafür mache, dass die Kinder den Umgang ablehnen würden. Auch der Verfahrenspfleger und das Gericht ging davon aus, dass eine Beeinflussung stattgefunden hat. Es wurde immer versucht darauf hinzuweisen, dass der Vater im Haushalt der Mutter mit den Kindern kein Thema ist, sondern die Alltagsbelange im Vordergrund stehen.
Nach einer zweiten Anhörung der Kinder durch das Amtsgericht haben die Kinder klar und deutlich erklärt, dass Sie keinen Umgang wollen (die Kinder sind zum damaligen Zeitpunkt 13, 11 und 9 Jahre alt gewesen). Das Amtsgericht hat den Umgang in seinem Beschluss für 9 Monate ausgeschossen.
Der Vater hat dagegen Beschwerde zum OLG Rostock eingelegt und im Endeffekt beantragt, den Umgang, wie ursprünglich beantragt, zu bewilligen. Das Oberlandesgericht hat den Beschluss des Amtsgerichtes noch einmal abgeändert und den Ausschluss bis 31.12.2019 verlängert.
Das Verfahren vor dem Amtsgericht hat von Dezember 2016 bis Ende Juli 2018 gedauert. Die Beschwerde zum Oberlandesgericht Rostock wurde mit Beschluss vom 22.01.2019 beendet.
Das Oberlandesgericht hat dem Vater der Kinder in den Beschluss geschrieben, dass er bei entsprechender psychologischer Hilfe erkennen könnte, dass er mit dem Drängen und dem Verlangen nach dem Umgang, ohne auf das Seelenleben der Kinder Rücksicht zu nehmen, eher das Gegenteil erreicht.
Das Oberlandesgericht hat ohne eine mündliche Verhandlung und ohne weiteres Gutachten entschieden, weil es davon ausging, dass weder die Verhandlung noch ein weiteres Gutachten ein Erkenntnisgewinn versprechen würden.
Die Verschlechterung des Beschlusses des Amtsgerichtes rechtfertigte das Oberlandesgericht Rostock mit dem Kindeswohl.
Sie haben Fragen dazu? Wenden Sie sich gern an mich, Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Rostock.
Eingestellt am 19.02.2019 von C. Meyer-Martin
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