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Umfang der Auskunftspflicht eines Selbständigen in einem Unterhaltsstreit
Das OLG München hat in seinem Hinweisbeschluss zum dem Verfahren v. 03.08.2018 – Az. 16 UF 645/18 entschieden, dass sich die Auskunftsverpflichtung zwar auf den Gewinn erstreckt, aber kein Auskunftsanspruch über die zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle besteht. Auskünfte sind nur so zu erteilen, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich sind. Es ist also keine Auskunft über alle Geschäfte zu erteilen, die ein saeslbsständiger ausgeführt hat.
Das Familiengericht hat in einem Unterhaltsrechtstreit der als selbstständige Zahnärztin tätigen Antragsgegnerin aufgegeben, Auskunft durch eine systematische Aufstellung über ihre sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbstständiger Tätigkeit zu erteilen. Ebenso wurde von der Frau verlangt, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in den Jahren 2014 bis 2016 Auskunft zu geben.
Diese Auskünfte seien durch Vorlage der Einkommenssteuererklärung 2016 mit allen Anlagen, insbesondere der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung bzw. etwaiger Einnahmenüberschussrechnung für 2016, jedenfalls ggf. in vorläufiger Form (BWA) für 2016 sowie des Einkommenssteuerbescheides 2016 zu belegen. Dagegen ging die Zahnärztin in Beschwerde.
Das OLG München erließ sodann einen Hinweisbeschluss und gibt dabei wertvolle Hinweise für die praktische Ausgestaltung eines Auskunftsantrages gegenüber einem selbstständig tätigen Beteiligten.
Die Antragsgegnerin berechnet den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Hierdurch wird aber der Aufwand nicht periodengerecht erfasst. Hierfür wäre für die Buchführung ein Kontenrahmen zu entwickeln, der geeignet ist, einen Jahresabschluss zu entwickeln. Da die Antragsgegnerin als selbstständige Zahnärztin tätig ist und keine nichtselbstständige Tätigkeit ausgeübt hat, war sie nicht verpflichtet, Belege über das aus einer solchen Tätigkeit erzielte Einkommen vorzulegen.
Keinesfalls erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung eines Selbstständigen auf sämtliche Betriebseinnahmen und Aufwendungen (Betriebsausgaben), die erzielt wurden bzw. angefallen sind. Auskunft zu erteilen ist über den im Auskunftszeitraum erzielten Gewinn, nicht aber über die diesem Gewinn zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle geschuldet.
Ein Anspruch über im Auskunftszeitraum erzielte Steuererstattungen besteht nur, soweit diese dem Auskunftsberechtigten nicht bekannt sind. Bei gemeinsamer Veranlagung ist aber eine erfolgte Einkommensteuererstattung bekannt. Umsatzsteuererstattungen sind bereits im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Schließlich besteht auch keine Rechtsgrundlage, dass sie verpflichtet wird, Auskunft über Alters- und Vorsorgeaufwendungen sowie Kinderbetreuungskosten zu geben. Es ist Sache des Unterhaltspflichtigen, im Rahmen des Betragsverfahrens solche Aufwendungen geltend zu machen.
Haben Sie Fragen zur Auskunftspflkicht bei Unterhlatsverfahren?
Kontaktieren Sie mich, Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Rostock!
Das Familiengericht hat in einem Unterhaltsrechtstreit der als selbstständige Zahnärztin tätigen Antragsgegnerin aufgegeben, Auskunft durch eine systematische Aufstellung über ihre sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbstständiger Tätigkeit zu erteilen. Ebenso wurde von der Frau verlangt, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in den Jahren 2014 bis 2016 Auskunft zu geben.
Diese Auskünfte seien durch Vorlage der Einkommenssteuererklärung 2016 mit allen Anlagen, insbesondere der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung bzw. etwaiger Einnahmenüberschussrechnung für 2016, jedenfalls ggf. in vorläufiger Form (BWA) für 2016 sowie des Einkommenssteuerbescheides 2016 zu belegen. Dagegen ging die Zahnärztin in Beschwerde.
Das OLG München erließ sodann einen Hinweisbeschluss und gibt dabei wertvolle Hinweise für die praktische Ausgestaltung eines Auskunftsantrages gegenüber einem selbstständig tätigen Beteiligten.
Die Antragsgegnerin berechnet den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Hierdurch wird aber der Aufwand nicht periodengerecht erfasst. Hierfür wäre für die Buchführung ein Kontenrahmen zu entwickeln, der geeignet ist, einen Jahresabschluss zu entwickeln. Da die Antragsgegnerin als selbstständige Zahnärztin tätig ist und keine nichtselbstständige Tätigkeit ausgeübt hat, war sie nicht verpflichtet, Belege über das aus einer solchen Tätigkeit erzielte Einkommen vorzulegen.
Keinesfalls erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung eines Selbstständigen auf sämtliche Betriebseinnahmen und Aufwendungen (Betriebsausgaben), die erzielt wurden bzw. angefallen sind. Auskunft zu erteilen ist über den im Auskunftszeitraum erzielten Gewinn, nicht aber über die diesem Gewinn zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle geschuldet.
Ein Anspruch über im Auskunftszeitraum erzielte Steuererstattungen besteht nur, soweit diese dem Auskunftsberechtigten nicht bekannt sind. Bei gemeinsamer Veranlagung ist aber eine erfolgte Einkommensteuererstattung bekannt. Umsatzsteuererstattungen sind bereits im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Schließlich besteht auch keine Rechtsgrundlage, dass sie verpflichtet wird, Auskunft über Alters- und Vorsorgeaufwendungen sowie Kinderbetreuungskosten zu geben. Es ist Sache des Unterhaltspflichtigen, im Rahmen des Betragsverfahrens solche Aufwendungen geltend zu machen.
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Eingestellt am 02.04.2019 von A. Martin
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