Überarbeitete Corona-Regeln in M-V Stand 26.04.2021!

Aufgrund der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und des Beschlusses der sog. "Notbremse" hat M-V weitergehende Maßnahmen beschlossen, die wohl erst einmal bis 22.05.2021 gelten sollen:

Es bleibt bei den vom MV-Gipfel am 16.4. beschlossenen starken landesweiten Schutzmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern.

Kontakt­beschränkungen (Maximal ein Haushalt plus eine Person, dazugehörige Kinder bis 14 werden nicht mitgezählt)

Schließung der Kitas und Schulen bis auf eine Notbetreuung für Klasse 1-6 und in der Kita

Schließung des Einzelhandels bis auf Grundversorgung

Schließung körpernaher Dienstleistungen bis auf Friseure

Hinzu kommen künftig zusätzliche Regeln des Bundes nach dem Infektions­schutzgesetz

Ausgangs­beschränkungen in allen Kreisen und kreisfreien Städten über bei einer Inzidenz über 100 (gelten von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr, zwischen 22.00 Uhr und 0.00 Uhr sind Spazier­gänge oder Joggen allein weiter möglich)

In Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 müssen die Baumärkte geschlossen werden. Dabei ist in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz zwischen 100 bis 150 das Einkaufen mit Termin und Test im Baumarkt weiter möglich.

Verschärfte Quadratmeter­begrenzung im Einzelhandel in Kreisen und kreisfreien Städten über 100 (1 Kundin/Kunde pro 20 qm bis 800 qm, 1 Kundin/1 Kunde pro 40 qm über 800 qm)

Zoos, Tierparks und Botanische Gärten dürfen in Kreisen und kreisfreien Städten über 100 nur nach Vorlage eines aktuellen negativen Corona-Test besucht werden (ausgenommen Kinder bis 6 Jahre).

Dabei gilt der Mechanismus: 3 Tage über 100 – Einführung der zusätzlichen Schutz­maßnahmen, 5 Tage unter 100 - Lockerung der zusätzlichen Schutz­maßnahmen am jeweils übernächsten Tag
Außerdem ist das neue Bundesinfektions­schutzgesetz mit folgenden zusätzlichen Schutz­maßnahmen verbunden

FFP 2-Maskenpflicht im ÖPNV und beim Friseur (wird landesweit eingeführt)

Zusätzliche Kinder­krankentage (von 20 auf 30, bzw. von 30 auf 60 für Allein­erziehende)

Verschärfte Home-Office-Pflicht und Test­angebots­pflicht in Unternehmen

Testpflicht in Schulen

Haben Sie Fragen dazu? Rufen Sie uns gern an, Ihre Fachanwälte für Familienrecht und Sozialrecht in Rostock, Anja Martin und Christoph Meyer-Martin!



Eingestellt am 26.04.2021 von A. Martin
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