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Trennungsunterhalt, ohne dass es überhaupt ein Zusammenleben gegeben hat?
Dem weniger Verdienenden steht gegen den Mehrverdiener der Parteien bei einer Trennung ein Anspruch auf sogenannten Trennungsunterhalt zu. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Juli 2019 entscheiden müssen, ob ein solcher Anspruch auf Trennungsunterhalt auch dann besteht, wenn die Ehegatten nie eine gemeinsame Wohnung hatten und wirtschaftlich tatsächlich nicht voneinander abhängig waren, weil auch beide Ehegatten einer vollschichtigen Tätigkeit nachgegangen sind. Es gab keine gemeinsamen Kinder und keine wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten. Es handelte sich um eine arrangierte Ehe. Der Mann lebt und arbeitet in Paris als Wertpapierhändler, die Ehefrau bei einer Bank in Deutschland.
Gleichwohl hat das Oberlandesgericht entschieden, dass der Ehefrau, die deutliche weniger verdiente als der Ehemann, ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zusteht. Das Amtsgericht hatte den Anspruch der Ehefrau noch zurückgewiesen, dass Oberlandesgericht jedoch gestand der Ehefrau Trennungsunterhalt zu.
Es argumentierte, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt weder voraussetze, dass die Ehegatten vor der Trennung zusammengelebt haben, noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen gekommen sei. Eine Ehe mit verminderten gesetzlichen Rechten gäbe es nicht. Auch kann der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes nicht durch eine Vereinbarung beschränkt werden, dann auch erst recht nicht durch die Lebensform der Beteiligten.
Einen Verwirkungsgrund wegen der Kürze der Ehe gäbe es bei Trennungsunterhalt ebenfalls nicht.
Damit hat das Oberlandesgericht in bemerkenswerter Klarheit den Trennungsunterhaltsanspruch gestärkt. Auch wir sind immer in unserer Praxis davon ausgegangen, dass der Trennungsunterhalt ein besonders starker Unterhaltsanspruch ist.
Stehen Sie vor der Trennung und Scheidung? Oder haben Sie sich gerade getrennt und beabsichtigen sich scheiden zu lassen? Dann melden Sie sich gern bei uns!
Haben Sie Fragen zu Trennung und Scheidung? Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Rostock – Herr Christoph Meyer-Martin – steht für eine Beratung oder, falls erforderlich, für eine Tätigkeit gern zur Verfügung.
Gleichwohl hat das Oberlandesgericht entschieden, dass der Ehefrau, die deutliche weniger verdiente als der Ehemann, ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zusteht. Das Amtsgericht hatte den Anspruch der Ehefrau noch zurückgewiesen, dass Oberlandesgericht jedoch gestand der Ehefrau Trennungsunterhalt zu.
Es argumentierte, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt weder voraussetze, dass die Ehegatten vor der Trennung zusammengelebt haben, noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen gekommen sei. Eine Ehe mit verminderten gesetzlichen Rechten gäbe es nicht. Auch kann der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes nicht durch eine Vereinbarung beschränkt werden, dann auch erst recht nicht durch die Lebensform der Beteiligten.
Einen Verwirkungsgrund wegen der Kürze der Ehe gäbe es bei Trennungsunterhalt ebenfalls nicht.
Damit hat das Oberlandesgericht in bemerkenswerter Klarheit den Trennungsunterhaltsanspruch gestärkt. Auch wir sind immer in unserer Praxis davon ausgegangen, dass der Trennungsunterhalt ein besonders starker Unterhaltsanspruch ist.
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Eingestellt am 01.10.2019 von C. Meyer-Martin
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