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Trennung von Eheleuten
Was hat es mit dem Trennungsjahr auf sich? Wie kann man die Trennung festlegen?
Zunächst ist anzumerken, dass die Trennung die Grundvoraussetzung für eine spätere Ehescheidung ist. Eine Trennung liegt vor, wenn „keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht“ und ein Ehegatte zumindest diese auch nicht wiederherstellen will. Eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung / Immobilie ist möglich. Voraussetzung ist die Trennung von Tisch und Bett. Die wirtschaftliche Einheit muss aufgehoben worden sein. Jeder der Partner muss in diesem Sinne für sich allein sorgen. Dies geht soweit, dass die Ehegatten nicht mehr in einem Zimmer schlafen sollten, getrennt voneinander Mahlzeiten einnehmen sollten. Auch getrenntes Einkaufen und die getrennte Besorgung der Wäsche ist in der Regel angeraten.
Es ist sinnvoll, das Datum der Trennung zu dokumentieren. Dies kann durch ein anwaltliches Schreiben geschehen, aber auch durch eine schriftliche Notiz, die beide Ehegatten unterschreiben. Gut ist es, wenn ein konkretes Datum genannt werden kann. Denn an diesem Datum hängt rechtlich sehr viel. Dieses Datum ist wichtig für den gerichtlichen Scheidungsantrag und stellt die Weichen für die Berechnung vom Zugewinn. Es setzt zugleich des „Startschuss“ für den Anspruch auf Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt.
Im Scheidungsantrag muss eine Trennungsdatum oder zumindest ein ungefährer Zeitraum angegeben werden, wann sich die Ehegatten getrennt haben. Das Gericht muss prüfen, ob die Ehe zerrüttet ist, nur dann darf geschieden werden. Das Gesetz gibt dazu zwei Vermutungen vor. Entweder sind die Ehegatten ein Jahr getrennt und ein Ehegatte reicht die Scheidung ein und der andere stimmt zu (oder beide reichen die Scheidung ein) oder ein Ehegatte will die Trennung und Scheidung und die Trennung ist bereits 3 Jahre her.
Allerdings kann es auch sein, dass das Gericht davon unabhängig feststellt, dass die Ehe zerrüttet ist, das wird natürlich nur der Fall sein, wenn ein Ehegatte sich nicht scheiden lassen will, aber der drei Jahreszeitraum noch nicht um ist. Wenn sich in der Verhandlung vor dem Amtsgericht dann herausstellt, dass beide einen neuen Partner haben und sich sichtbar von dem anderen Partner abgewandt haben, kann das Gericht die Zerrüttung auch anders feststellen.
In meiner langjährigen Praxis habe ich nur wenige Male erlebt, dass die Zustimmung zur Scheidung verweigert wurde. Es kam bei mir bislang nicht vor, dass aufgrund einer Verweigerung der Zustimmung eine Ehe nicht geschieden wurde. Allerdings kann es bei einem streitigen Eheverfahren in dem Unterhaltsansprüche und Zugewinn geltend gemacht werden wegen des sogenannten „Scheidungsverbundes“ einige Zeit dauern, bis wirklich die Scheidung ausgesprochen werden kann.
Zunächst ist anzumerken, dass die Trennung die Grundvoraussetzung für eine spätere Ehescheidung ist. Eine Trennung liegt vor, wenn „keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht“ und ein Ehegatte zumindest diese auch nicht wiederherstellen will. Eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung / Immobilie ist möglich. Voraussetzung ist die Trennung von Tisch und Bett. Die wirtschaftliche Einheit muss aufgehoben worden sein. Jeder der Partner muss in diesem Sinne für sich allein sorgen. Dies geht soweit, dass die Ehegatten nicht mehr in einem Zimmer schlafen sollten, getrennt voneinander Mahlzeiten einnehmen sollten. Auch getrenntes Einkaufen und die getrennte Besorgung der Wäsche ist in der Regel angeraten.
Es ist sinnvoll, das Datum der Trennung zu dokumentieren. Dies kann durch ein anwaltliches Schreiben geschehen, aber auch durch eine schriftliche Notiz, die beide Ehegatten unterschreiben. Gut ist es, wenn ein konkretes Datum genannt werden kann. Denn an diesem Datum hängt rechtlich sehr viel. Dieses Datum ist wichtig für den gerichtlichen Scheidungsantrag und stellt die Weichen für die Berechnung vom Zugewinn. Es setzt zugleich des „Startschuss“ für den Anspruch auf Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt.
Im Scheidungsantrag muss eine Trennungsdatum oder zumindest ein ungefährer Zeitraum angegeben werden, wann sich die Ehegatten getrennt haben. Das Gericht muss prüfen, ob die Ehe zerrüttet ist, nur dann darf geschieden werden. Das Gesetz gibt dazu zwei Vermutungen vor. Entweder sind die Ehegatten ein Jahr getrennt und ein Ehegatte reicht die Scheidung ein und der andere stimmt zu (oder beide reichen die Scheidung ein) oder ein Ehegatte will die Trennung und Scheidung und die Trennung ist bereits 3 Jahre her.
Allerdings kann es auch sein, dass das Gericht davon unabhängig feststellt, dass die Ehe zerrüttet ist, das wird natürlich nur der Fall sein, wenn ein Ehegatte sich nicht scheiden lassen will, aber der drei Jahreszeitraum noch nicht um ist. Wenn sich in der Verhandlung vor dem Amtsgericht dann herausstellt, dass beide einen neuen Partner haben und sich sichtbar von dem anderen Partner abgewandt haben, kann das Gericht die Zerrüttung auch anders feststellen.
In meiner langjährigen Praxis habe ich nur wenige Male erlebt, dass die Zustimmung zur Scheidung verweigert wurde. Es kam bei mir bislang nicht vor, dass aufgrund einer Verweigerung der Zustimmung eine Ehe nicht geschieden wurde. Allerdings kann es bei einem streitigen Eheverfahren in dem Unterhaltsansprüche und Zugewinn geltend gemacht werden wegen des sogenannten „Scheidungsverbundes“ einige Zeit dauern, bis wirklich die Scheidung ausgesprochen werden kann.
Eingestellt am 11.09.2018 von C. Meyer-Martin
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