Sofortiger Verjährungsbeginn bei Güterstandsende: OLG Stuttgart schafft Rechtssicherheit für Zugewinnausgleich

Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte am 10.02.2025 (Az. 11 UF 123/24) klar: Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich beginnt unmittelbar mit der Beendigung des Güterstands – selbst wenn die Beteiligten zu diesem Zeitpunkt nicht wissen, dass sie vom Erbrecht ausgeschlossen sind. Grob fahrlässige Unkenntnis schützt nicht vor Fristablauf.

Nach § 1371 Abs. 2 BGB entstehen beim Tod eines Ehepartners Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich. Bisher gab es Streit darüber, ob die Verjährung erst mit der Kenntnis der fehlenden Erbenstellung beginnt (z. B. nach Testamentseröffnung). Das Gericht verwies auf den Wortlaut des Gesetzes: Die Frist startet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes, unabhängig vom Wissen um die erbrechtliche Situation.

Stirbt ein Ehepartner, endet der Güterstand automatisch. Selbst wenn der Überlebende erst Monate später erfährt, dass er durch ein Testament enterbt wurde, läuft die Verjährungsfrist bereits ab dem Todestag. Ein grob fahrlässiger Irrtum über die eigene Erbenstellung (etwa durch Unterlassen der Testamentsabfrage) schützt nicht vor Fristablauf. Betroffene müssen daher unverzüglich nach dem auslösenden Ereignis aktiv werden, um Ansprüche nicht unwiderruflich zu verlieren.

Rechtliche Schritte sollten sofort nach Ereignissen wie Scheidung oder Erbfall eingeleitet werden. Ein Abwarten auf Klarheit im Erbverfahren ist riskant.

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Quelle: OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2025 – 11 UF 123/24



Eingestellt am 08.04.2025 von K. Milhahn
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