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Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres - Härtefallscheidung
Es gibt eine rechtliche Möglichkeit, schon vor Ablauf des Trennungsjahres die Ehescheidung zu verlangen. Dies ist bei einer unzumutbaren Härte denkbar. Die sogenannten streitige Härtefallscheidung ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seiner Entscheidung vom 26.04.2018 unter dem Aktenzeichen 4 UF 44/18 entschieden, dass eine solche unzumutbare Härte auch dann vorliegt, wenn einer der Ehegatten gewalttätig und beleidigend ist. In dem Fall waren die Eheleute 26 Jahre verheiratet und hatten bereits erwachsene Kinder. Der Ehemann war während der gesamten Ehe häufig aggressiv und immer wieder gewalttätig gegenüber der Ehefrau. Viele Jahre hatte die Frau das ertragen. Bei dem Vorfall, der dann letztlich zur Trennung und zum Scheidungsantrag der Ehefrau führte, wurde die Frau wiederum aufs gröbste beleidigt und geschüttelt. Die Frau erlitt einen Krisenanfall und musste mit dem Rettungswagen abgeholt werden. Das Gericht hat für diesen Fall nun entschieden, dass eine unzumutbare Härte vorliegt.
Aus praktischen Härtefallscheidungen vor dem Amtsgericht Rostock, die ich selbst geführt habe, ist mir bekannt, dass von der streitigen Härtefallscheidung dort sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht wird. Grund dafür ist natürlich auch die Formulierung des § 1565 Absatz 2 BGB. Darin heißt es, dass die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellen muss, die in der Person des anderen Ehegatten ihre Ursache hat. So wurde uns ein solcher Antrag für eine junge Frau abgelehnt, obwohl diese immer wieder von ihrem Ehemann körperlich mißhandelt worden ist. Das Gericht war in diesem Fall der Meinung, dass die Trennung genüge, damit würde die Gefahr der körperlichen Übergriffe auf die Frau nicht mehr bestehen.
In einem anderen Fall hatte sich der Ehemann dem Enkel sexuell genähert. Die Ehe bestand schon viele Jahre, hier erkannte das Gericht eine streitige Härtefallscheidung jedoch sofort an. Für unsere Mandantin war es nicht zumutbar das Trennungsjahr einzuhalten und noch weiter mit diesem Mann verheiratet zu sein.
Es ist also immer im Einzelfall zu prüfen, ob wirkliche eine Scheidung stattfinden kann, obwohl das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Wir prüfen das Sie! Sprechen Sie uns an.
Eingestellt am 14.11.2018 von C. Meyer-Martin
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