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Schätzung bei Einkommen im Kindesunterhalt – Fortsetzung beim OLG Rostock
Ich hatte an dieser Stelle schon einmal berichtet unter dem Artikel „Schätzung von Einkommen bei Vermietung von Ferienwohnungen im Unterhaltsrecht“. Die Sache hat nun eine Fortsetzung vor dem Oberlandesgericht Rostock erfahren.
Dem ursprünglichen Artikel lag eine Entscheidung des Amtsgerichts Rostock zugrunde, indem uns das Amtsgericht bestätigte, dass das von uns durch qualifizierte Schätzung ermittelte Einkommen des Unterhaltspflichtigen aus der Vermietung einer Ferienwohnung zugrunde gelegt werden kann.
Das Oberlandesgericht hat unsere Auffassung jetzt letztlich bestätigt, auch mit dem mündlichen Hinweis, dass es keines Gutachtens bedarf. Das Gericht könne das selbst ermitteln. Aber wir hatten dazu auch die veröffentlichten Mietpreise dargelegt und eine Untersuchung eines Ferienhausvermieters über die Belegung von Ferienwohnungen in dieser Gegend ( Auslastung). Alle Angaben dazu haben wir öffentlich zugänglich im Internet finden können. Es handelte sich dabei um die veröffentlichten Mietpreise des Unterhaltspflichtigen für seine Ferienwohnung auf Hiddensee sowie die Ermittlung eines Ferienhausvermieters für Auslastung von Ferienwohnungen auf den deutschen Ostsee-Inseln.
Das Oberlandesgericht Rostock hat allerdings das von uns ermittelte Einkommen etwas abgesenkt. Gleichwohl blieb es der Richtung des Beschlusses des Amtsgerichts Rostock treu und bestätigte das angewandte Verfahren.
Ergänzend zum Sachverhalt weisen wir darauf hin, dass der zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete Vater, trotz eines gerichtlichen Beschlusses, seine Einkommen offen legen zu müssen, diese Auskunft niemals erteilt hat. Deswegen waren wir auch gezwungen, ein Einkommen anzusetzen, da wir das Verfahren auch endlich zu einem Ende bringen wollten.
Die Ermittlung von Einkommen im Kindesunterhaltsrecht durch Schätzung ist aber anders zu bewerten als die Unterstellung fiktiver Einkünfte.
Haben Sie ähnliche Problem, weil der Unterhaltspflichtige seine Einkommen nicht offenlegt? Sprechen Sie mich, RA Christoph Meyer-Martin, an! Wir werden versuchen einen Weg zu finden, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.
Dem ursprünglichen Artikel lag eine Entscheidung des Amtsgerichts Rostock zugrunde, indem uns das Amtsgericht bestätigte, dass das von uns durch qualifizierte Schätzung ermittelte Einkommen des Unterhaltspflichtigen aus der Vermietung einer Ferienwohnung zugrunde gelegt werden kann.
Das Oberlandesgericht hat unsere Auffassung jetzt letztlich bestätigt, auch mit dem mündlichen Hinweis, dass es keines Gutachtens bedarf. Das Gericht könne das selbst ermitteln. Aber wir hatten dazu auch die veröffentlichten Mietpreise dargelegt und eine Untersuchung eines Ferienhausvermieters über die Belegung von Ferienwohnungen in dieser Gegend ( Auslastung). Alle Angaben dazu haben wir öffentlich zugänglich im Internet finden können. Es handelte sich dabei um die veröffentlichten Mietpreise des Unterhaltspflichtigen für seine Ferienwohnung auf Hiddensee sowie die Ermittlung eines Ferienhausvermieters für Auslastung von Ferienwohnungen auf den deutschen Ostsee-Inseln.
Das Oberlandesgericht Rostock hat allerdings das von uns ermittelte Einkommen etwas abgesenkt. Gleichwohl blieb es der Richtung des Beschlusses des Amtsgerichts Rostock treu und bestätigte das angewandte Verfahren.
Ergänzend zum Sachverhalt weisen wir darauf hin, dass der zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete Vater, trotz eines gerichtlichen Beschlusses, seine Einkommen offen legen zu müssen, diese Auskunft niemals erteilt hat. Deswegen waren wir auch gezwungen, ein Einkommen anzusetzen, da wir das Verfahren auch endlich zu einem Ende bringen wollten.
Die Ermittlung von Einkommen im Kindesunterhaltsrecht durch Schätzung ist aber anders zu bewerten als die Unterstellung fiktiver Einkünfte.
Haben Sie ähnliche Problem, weil der Unterhaltspflichtige seine Einkommen nicht offenlegt? Sprechen Sie mich, RA Christoph Meyer-Martin, an! Wir werden versuchen einen Weg zu finden, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.
Eingestellt am 28.01.2020 von C. Meyer-Martin
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