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Rücklagen bilden durch sparsamen Verbrauch Betriebskosten bei Grundsicherungsbezug?
Das Sozialgericht Stuttgart (Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 08.06.2018
- S 11 SO 569/18 -) hat entschieden, dass Betriebskostenerstattungen aus der Abrechnung, die an einen Empfänger von SGB XII - Leistungen (Grundsicherung im Alter oder bei EU-Rente) ausgezahlt werden, als Einkommen angerechnet werden dürfen.
Für ALG II – Empfänger ist das ja schon lange geltende Rechtsprechung. Das Jobcenter in Rostock fordert sogar jedes Jahr auf, Betriebskostenabrechnungen einzureichen.
Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger während des laufenden Betriebsjahres die Mietnebenkosten bewusst durch überdurchschnittlich sparsames Verbrauchsverhalten gesenkt hat, um mit der erwarteten Erstattung Aufwendungen, die man aus der laufenden Regelleistung nicht finanzieren kann, tätigen zu können. Selbst wenn der Sozialleistungsträger in der Vergangenheit von einer Einkommensanrechnung abgesehen hat, begründet dies keinen dauerhaften Rechtsanspruch auf Anrechnungsverschonung.
Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war eine Rentnerin, die neben ihrer Rente ergänzend Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht. Nachdem die Jahresabrechnung des Vermieters zu einem Guthaben geführt hatte, wurde dieses direkt an die Klägerin ausgezahlt. Nach Bekanntwerden dieses Geldzuflusses rechnete die Beklagte die Erstattung als Einkommen an.
Klägerin wollte durch Betriebskostenerstattung Rücklagen bilden.
Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass sie nur über die jährliche Betriebskostenerstattung, zu der es aufgrund ihres äußerst sparsamen Verbraucherverhaltens bei Strom, Heizung und Wasser komme, in der Lage sei, notwendige Rücklagen zu bilden. Das wäre Ihr sonst nicht möglich aus den laufenden Einnahmen.
Der Klägerin steht jedoch nur der Anspruch auf Übernahme tatsächlich entstandener Mietkosten zu.
Das Sozialgericht Stuttgart sah die Einkommensanrechnung als rechtmäßig an und verwies darauf, dass die Klägerin im Rahmen der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung nur Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstandenen Mietkosten habe.
Haben Sie Fragen dazu oder einen ähnlichen Fall? Kontaktieren Sie mich gern, ich bin Fachanwältin für Sozialrecht in Rostock!
Eingestellt am 23.10.2018 von A. Martin
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