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Rückforderung von Geldgeschenken durch die Schwiegereltern
So ist es leider immer wieder: Die Schwiegereltern fangen an bei der Trennung der Ehegatten an, mitzumischen. Immer wieder werden dann Geldbeträge, die vorher geschenkt wurden, zurückgefordert. Doch so einfach ist es nicht.
In der Regel belieben die Geldgeschenke nämlich bei dem Bedachten. Natürlich ist es anders, wenn eine Geldzahlung aufgrund eines schriftlichen Vertrages erfolgt ist. Es passiert immer wieder, das private Darlehnsverträge geschlossen wurden. Diese müssen natürlich entsprechend bedient werden. Wenn eine Rückzahlung nicht vereinbart wurde, müssen dies Verträge zunächst einmal gekündigt werden. Auch das geht nicht von heute auf morgen, sondern ist natürlich an Fristen gebunden. Dafür sind die Regeln des § 489 BGB einschlägig.
Bei Unterstützungsleistungen/Zuwendungen/Schenkungen kann ohne vertragliche Vereinbarung in der Regel nichts zurückgefordert werden, weder für eine Sachleistung, wie kostenfreies Wohnen in ein einer Immobilie der Schwiegereltern, noch für Geldgeschenke.
Ausnahmen gibt es aber auch hier. So hat kürzlich der Bundesgerichtshof entscheiden, dass bei einem größeren Geldgeschenk der ehemalige Partner seinen Anteil dann zurückzahlen muss, wenn die Ehe ungewöhnlich schnell auseinander ging. Der im Juni 2019 vom Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZR 107/16 entschiedene Fall bezieht sich auf ein Ehepaar, welches nicht verheiratet war, aber für einen gemeinsame Immobilie einen größeren Geldbetrag erhalten hatte. Zwei Jahre nach Auszahlung des Betrages von mehr als 100.000 € endete die Ehe. Mit dieser kurzen Beziehung mussten die Schwiegereltern nicht rechnen. Die Schwiegereltern forderten den hälftigen Betrag zurück und bekamen vom Bundesgerichtshof diesen nun auch zugesprochen.
Fordern Ihre Schwiegereltern von Ihnen Geld zurück? Lassen Sie sich von mir, Ihrem Scheidungsanwalt in Rostock beraten. Kontaktieren Sie mich!
In der Regel belieben die Geldgeschenke nämlich bei dem Bedachten. Natürlich ist es anders, wenn eine Geldzahlung aufgrund eines schriftlichen Vertrages erfolgt ist. Es passiert immer wieder, das private Darlehnsverträge geschlossen wurden. Diese müssen natürlich entsprechend bedient werden. Wenn eine Rückzahlung nicht vereinbart wurde, müssen dies Verträge zunächst einmal gekündigt werden. Auch das geht nicht von heute auf morgen, sondern ist natürlich an Fristen gebunden. Dafür sind die Regeln des § 489 BGB einschlägig.
Bei Unterstützungsleistungen/Zuwendungen/Schenkungen kann ohne vertragliche Vereinbarung in der Regel nichts zurückgefordert werden, weder für eine Sachleistung, wie kostenfreies Wohnen in ein einer Immobilie der Schwiegereltern, noch für Geldgeschenke.
Ausnahmen gibt es aber auch hier. So hat kürzlich der Bundesgerichtshof entscheiden, dass bei einem größeren Geldgeschenk der ehemalige Partner seinen Anteil dann zurückzahlen muss, wenn die Ehe ungewöhnlich schnell auseinander ging. Der im Juni 2019 vom Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZR 107/16 entschiedene Fall bezieht sich auf ein Ehepaar, welches nicht verheiratet war, aber für einen gemeinsame Immobilie einen größeren Geldbetrag erhalten hatte. Zwei Jahre nach Auszahlung des Betrages von mehr als 100.000 € endete die Ehe. Mit dieser kurzen Beziehung mussten die Schwiegereltern nicht rechnen. Die Schwiegereltern forderten den hälftigen Betrag zurück und bekamen vom Bundesgerichtshof diesen nun auch zugesprochen.
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Eingestellt am 23.07.2019 von C. Meyer-Martin
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