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Quotenunterhalt oder konkreter Unterhaltsbedarf beim Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt
Zugegeben: in unserer Region ist es selten, dass monatliche Einkünfte beider Ehegatten zusammen netto 11.000,00 € im Monat übersteigen. Aber für genau diese gutverdienende Gruppe wurde Ende des 2017 eine wichtige Entscheidung durch den Bundesgerichtshof getroffen (BGH Beschluss vom 15.11.2017 Az. XII ZB 503/16).
Der BGH hat sich dabei an der Düsseldorfer Tabelle orientiert. In der Tabelle sind Unterhaltsbeträge für Kinder bis zu einem Einkommen in Höhe von 5.500 € ausgewiesen. Darüber liegende Einkünfte sind nach den Umständen des Einzelfalles zu bewerten. Da die Tabelle nur für den Barunterhaltspflichtigen gilt, ist für denjenigen der Betreuungsunterhalt leistet, noch einmal dieser Betrag in Höhe von 5.500 € zu berücksichtigen, so dass der BGH auf die Grenze von 11.000 € kommt. Bis zu diesem Betrag kann jeweils die Quote nach der üblichen Berechnung von Gattenunterhalt geltend gemacht werden.
Darüber hinaus hat der BGH festgelegt, dass bei einem besonders hohen Einkommen auch dann, wenn sich der Unterhaltsverpflichtete auf eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen hat, grundsätzlich zur Auskunft über sein Einkommen verpflichtet ist.
Bei einem Einkommen, welches über dem Betrag von 11.000 € liegt, kann bedenkenlos trotzdem eine Unterhaltsquote aus diesem Betrag eingefordert werden. Wenn sich jedoch ergibt, dass nicht alles Geld laufend ausgegeben wurde, können monatlich gebildete Rücklagen auch bei Trennungsunterhalt oder beim nachehelichen Unterhalt berücksichtigt werden.
Damit hat sich die Geltendmachung von Gattenunterhalt gerade auch bei hohen Einkünften zumindest stark vereinfacht. Es bleibt, über diesem Einkommen natürlich auch den tatsächlichen Bedarf geltend zu machen. Dann muss aber konkret vorgetragen werden, wieviel Geld wofür monatlich aufgewendet werden muss.
Haben Sie Fragen zum Trennungsunterhalt oder zum nachehelichen Unterhalt? Fragen Sie Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Rostock Christoph Meyer-Martin!
Der BGH hat sich dabei an der Düsseldorfer Tabelle orientiert. In der Tabelle sind Unterhaltsbeträge für Kinder bis zu einem Einkommen in Höhe von 5.500 € ausgewiesen. Darüber liegende Einkünfte sind nach den Umständen des Einzelfalles zu bewerten. Da die Tabelle nur für den Barunterhaltspflichtigen gilt, ist für denjenigen der Betreuungsunterhalt leistet, noch einmal dieser Betrag in Höhe von 5.500 € zu berücksichtigen, so dass der BGH auf die Grenze von 11.000 € kommt. Bis zu diesem Betrag kann jeweils die Quote nach der üblichen Berechnung von Gattenunterhalt geltend gemacht werden.
Darüber hinaus hat der BGH festgelegt, dass bei einem besonders hohen Einkommen auch dann, wenn sich der Unterhaltsverpflichtete auf eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen hat, grundsätzlich zur Auskunft über sein Einkommen verpflichtet ist.
Bei einem Einkommen, welches über dem Betrag von 11.000 € liegt, kann bedenkenlos trotzdem eine Unterhaltsquote aus diesem Betrag eingefordert werden. Wenn sich jedoch ergibt, dass nicht alles Geld laufend ausgegeben wurde, können monatlich gebildete Rücklagen auch bei Trennungsunterhalt oder beim nachehelichen Unterhalt berücksichtigt werden.
Damit hat sich die Geltendmachung von Gattenunterhalt gerade auch bei hohen Einkünften zumindest stark vereinfacht. Es bleibt, über diesem Einkommen natürlich auch den tatsächlichen Bedarf geltend zu machen. Dann muss aber konkret vorgetragen werden, wieviel Geld wofür monatlich aufgewendet werden muss.
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Eingestellt am 16.07.2019 von C. Meyer-Martin
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