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Neue Unterhaltssätze ab dem 01.01.2023
Wie in den letzten Jahren üblich, wird sich der Kindesunterhalt ab dem Beginn des neuen Jahres erhöhen. Die Düsseldorfer Tabelle ist bereits veröffentlicht worden. Die Unterhaltsbeträge gemessen an dem Mindestunterhalt sind gegenüber dem Vorjahr deutlich angestiegen.
Allerdings wirkt sich für den Unterhaltsverpflichteten positiv aus, dass auch das Kindergeld deutlich erhöht wurde. Weggefallen ist ab Januar 2023 die Änderung für ein drittes oder weitere Kinder, weil das Kindergeld nunmehr einheitlich je Kind 250 € beträgt.
Es war zu erwarten, dass der Kindesunterhalt ansteigen würde. So sind nun die Zahlbeträge für den gesetzlichen Mindestunterhalt unter Berücksichtigung des Kindergeldes ab dem Jahr 2023 in der Altersklasse 0 bis 5 Jahren auf 312 € in der Altersklasse von 6 bis 11 Jahren auf 377 € und in der Altersklasse von 12 bis -17 Jahren auf 463 € gestiegen. Wir erlauben uns auf die veröffentlichte und auch hier bei uns bereits verfügbare Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2023 zu verweisen.
Es ist zu erwarten, dass auch die Rostocker Leitlinien angepasst werden. Zumindest in Hinblick auf den Selbstbehalt. Schon in der Düsseldorfer Tabelle ist zu erkennen, dass diese davon ausgehen, dass der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ansteigt.
Betrug der Selbstbehalt im Jahr 2022 noch 1.160 € so wird dieser ab dem Jahr 2023 auf 1.370 € angehoben. Theoretisch ist es denkbar, dass im Bezirk des Oberlandesgerichts Rostock noch eine abweichende Entscheidung dazu getroffen wird. Davon gehe ich jedoch nicht aus. Die Leitlinien des Oberlandesgerichtes des Rostocks sind noch nicht überarbeitet und veröffentlicht worden. Es werden sich vermutlich jedoch keine besonderen Änderungen ergeben, bis auf die Anpassung der Selbstgehaltssätze.
Wie jedes Jahr bleibt also die Notwendigkeit für Unterhaltsberechtigte zu prüfen, ob der Unterhaltsverpflichtete seine Zahlungen angepasst hat und für den Unterhaltsverpflichteten bleibt zu prüfen, ob diese ihre Unterhaltszahlungen erhöhen müssen.
Aufgrund der Änderung kann sich für den Unterhaltsverpflichteten auch ergeben, dass er eine Abänderung verlangen kann, wenn sein Selbstbehalt mit der Unterhaltszahlung unterschritten wird. Bei Bedarf fragen Sie diesbezüglich gerne nach.
Eingestellt am 23.12.2022 von A. Martin
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