<< Neue Corona - Verordnung M-V, gültig seit 10.07.2020 | Neue Fragen zum Arbeitsrecht im... ammenhang mit Corona – Teil 2 >> |
Neue Fragen zum Arbeitsrecht im Zusammenhang mit Corona – Teil 1
Ein Arbeitnehmer steckt sich auf einer verbotenen Veranstaltung mit dem Corona-Virus an. Ist das ein Kündigungsgrund?
Das Bundesarbeitsgericht hat für gefährliche Sportarten grundsätzlich (BAG, Urteil vom 7.10.1981 - 5 AZR 338/79 -) entschieden, dass eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen sein kann, wenn der Arbeitnehmer sich leichtsinnig verhält. (Schuldhaft im Sinne der Lohnfortzahlungsbestimmungen handelt der Arbeitnehmer, der sich in einer seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigenden Weise sportlich betätigt und dadurch gesundheitlichen Schaden erleidet. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine solche Sportverletzung als verschuldet angesehen worden, die sich der Arbeitnehmer bei der Teilnahme an einer sogenannten gefährlichen Sportart zugezogen hat (BAG AP Nr. 5 zu § 63 HGB; BAG AP Nr. 18 und Nr. 39 zu § 1 LohnFG). Das könnte genauso gelten, wenn man sich als Arbeitnehmer in seiner Freizeit leichtsinnig in Bezug auf eine mögliche Ansteckung mit dem Corona-Virus verhält. Eine Kündigung wäre sicher nicht begründet, Lohn muss der Chef aber dann vielleicht auch nicht zahlen. Eine Einzelfallprüfung ist da notwendig und die Beweislage sicher schwierig.
Der Arbeitgeber hat Kurzarbeit angemeldet und überlegt trotzdem in der Kurzarbeitergeldphase betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Geht das?
Grundsätzlich geht das, die Hürden für Arbeitgeber sind jedoch sehr hoch, es braucht zusätzlich eingetretene wichtige Gründe, die die Existenz des Betriebes bedrohen. Die vorübergehen Schieflage des Betriebes muss zu einer dauerhaften Schieflage des Betriebes werden. Beweispflichtig ist der Arbeitgeber. Ansonsten wäre ja auch das Ziel des Kurzarbeitergeldes verfehlt. Dieses soll vorübergehende Krisen abfangen und war dem Arbeitgeber bewusst von Anfang an, es geht nur mit betriebsbedingten Kündigungen, stand ihm kein Kurzarbeitergeld zu.
Nach Ende der Kurzarbeit können ganz normal betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden.
Ein Mitarbeiter hat sich mit dem Corona-Virus infiziert und kommt trotzdem zur Arbeit. Ist das ein Kündigungsgrund?
Ist dem Arbeitnehmer das bewusst und macht er das mit vollem Wissen, ist das sicher ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung. Dies folgt aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber gegenüber.
Haben Sie noch Fragen? Kontaktieren Sie mich gern!
Eingestellt am 11.08.2020 von A. Martin
Trackback

Ihre Experten für Familienrecht und Sozialrecht
Waldemarstraße 20a
D-18057 Rostock
Telefon: 0381 / 66 64 77 7
Telefax: 0381 / 66 64 77 8
Kanzlei[at]Raemm.de
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. März 2023 entschieden, dass für... [weiterlesen]
In eigener Sache: Brückentag!
Am 19.05.2023 bleiben die Kanzlei und die Schuldnerberatung geschlossen, wir w... [weiterlesen]
Lottogewinn nach Trennung und vor Scheidung -> Zugewinn?
Der Bundesgerichtshof hat sich in dem Beschluss vom 16.10.2013 unter dem Az. - ... [weiterlesen]
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.