Neue Düsseldorfer Tabelle

Wieder einmal wird es im Jahr 2022 eine Änderung in der Düsseldorfer Tabelle geben.
Diese wird erst sehr kurz vor dem Jahresende vorliegen. Schon jetzt ist klar, dass sich die Unterhaltsbeträge erhöhen werden. Durch Verordnung vom 30.11.2021 wurde der Mindestunterhalt wie folgt festgesetzt:
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a I BGB beträgt monatlich:

1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 1 BGB) 396 Euro ab dem 01.01.2022 und 404 € ab dem 01.01.2023,
2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 2 BGB) 455 Euro ab dem 01.01.2022 und 464 € ab dem 01.01.2023,
3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 3 BGB) 533 Euro ab dem 01.01.2022 und 543 € ab dem 01.01.2023.

Von diesen Beträgen ist jeweils das hälftige Kindergeld abzusetzen. Hintergrund der Änderung ist, dass sich das steuerliche Existenzminimum für minderjährige Kinder erhöht hat. Daran bemisst sich der Kindesunterhalt.

Ob es eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle über die Einkommensstufe 10 hinausgehen geben wird, ist derzeit noch unklar. Nach meiner persönlichen Einschätzung wird dies jedoch noch nicht geschehen.
Gleichwohl wird es Änderungen im Unterhaltsrecht geben. So wurde bisher in der hiesigen Region im Ehegatten-Unterhalt ein Siebtel des Einkommens als Erwerbstätigenbonus angerechnet. Dieser soll jetzt einheitlich auf ein Zehntel gesenkt werden. So ist es seit Jahren in den südlichen Bundesländern üblich. Unklar ist, ob es Kammergericht in Berlin dies ebenfalls umsetzen wird oder ob das Gericht bei der 1/7 Regelung verbleibt.

Sobald die Düsseldorfer Tabelle hier vorliegt, werden wir diese auch auf unserer Seite veröffentlichen.

Haben Sie Fragen dazu? Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Rostock steht zur Verfügung, kontaktieren Sie uns gern.



Eingestellt am 09.12.2021 von C. Meyer-Martin
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