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Nachträglicher Versorgungsausgleich nach rechtskräftiger Scheidung im Ausland verjährt nicht
Das saarländische Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 19.02.2018 unter dem Aktenzeichen 6 UF 11/18 ein Urteil des Amtsgerichtes Neunkirchen aufgehoben und der Antragstellerin ermöglicht, nachträglich den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Dabei stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Ansprüche aus dem Versorgungsausglich weder verjähren noch verwirken können.
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine in Deutschland lebende Südafrikanerin, die davon ausging, noch mit Ihrem Mann verheiratet zu sein, beantragte Hinterbliebenenrente, nachdem dieser im Jahr 2015 verstorben war. Der Rententräger teilte aber mit, dass Sie rechtskräftig, aufgrund eines Verfahrens im Januar 2011 in London geschieden sei. Die Frau wusste davon nichts. Sie beantragte dann die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht vor einem Amtsgericht. Beide Ehegatten hatten in Deutschland während der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Das Amtsgericht in Neunkirchen wies den Antrag der Antragstellerin ab, weil es davon ausging, dass dieser nach dem Tod des Ehemannes und rechtskräftig abgeschlossener Scheidung nicht mehr durchgeführt werden kann.
Die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Das Saarländische Oberlandesgericht entschied zu Gunsten der Antragstellerin. Es hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Sie könne die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht verlangen. Denn es sei unerheblich, dass die Frau erst 5 Jahre nach rechtkräftiger Scheidung und nachträglich den Versorgungsausgleich verlange. Der Ausgleichsanspruch unterliegt weder der Verjährung noch der Verwirkung.
Dabei stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Ansprüche aus dem Versorgungsausglich weder verjähren noch verwirken können.
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine in Deutschland lebende Südafrikanerin, die davon ausging, noch mit Ihrem Mann verheiratet zu sein, beantragte Hinterbliebenenrente, nachdem dieser im Jahr 2015 verstorben war. Der Rententräger teilte aber mit, dass Sie rechtskräftig, aufgrund eines Verfahrens im Januar 2011 in London geschieden sei. Die Frau wusste davon nichts. Sie beantragte dann die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht vor einem Amtsgericht. Beide Ehegatten hatten in Deutschland während der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Das Amtsgericht in Neunkirchen wies den Antrag der Antragstellerin ab, weil es davon ausging, dass dieser nach dem Tod des Ehemannes und rechtskräftig abgeschlossener Scheidung nicht mehr durchgeführt werden kann.
Die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Das Saarländische Oberlandesgericht entschied zu Gunsten der Antragstellerin. Es hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Sie könne die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht verlangen. Denn es sei unerheblich, dass die Frau erst 5 Jahre nach rechtkräftiger Scheidung und nachträglich den Versorgungsausgleich verlange. Der Ausgleichsanspruch unterliegt weder der Verjährung noch der Verwirkung.
Haben Sie Fragen dazu? Dann kontaktieren Sie mich gern, ich bin Fachanwalt für Familienrecht in Rostock.
Eingestellt am 11.03.2019 von C. Meyer-Martin
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