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Nachehelicher Unterhalt: Endgültige Verwirkung nach neuer Partnerschaft
Diese Verwirkung tritt ein, wenn eine neue, eheähnliche Partnerschaft über einen längeren Zeitraum besteht, was die bisherige nacheheliche Solidarität zwischen den geschiedenen Ehegatten aufhebt. Ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs ist auch bei einer späteren Trennung der neuen Lebensgemeinschaft meist ausgeschlossen. Ein Wiederaufleben des Anspruchs kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.
Hintergrund: Diese Rechtslage basiert auf dem § 1579 Nr. 2 BGB. Wer durch eine dauerhafte neue Partnerschaft gezeigt hat, die eheliche Solidarität nicht mehr zu benötigen, kann sie später nicht erneut einfordern.
Hierdurch schafft das Gericht klare Verhältnisse und signalisiert, dass die Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt endet, sobald der Berechtigte eine dauerhafte neue Partnerschaft eingeht.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2024, 13 UF 191/23
Eingestellt am 19.11.2025 von K. Milhahn
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