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Mietschulden aus der Ehewohnung und Auflösung der Wohnung mit Auszahlung der Kaution
Bei einer Trennung und späteren Scheidung gibt es immer wieder Probleme mit der Mietwohnung. Diese lassen sich rechtlich meist einfach lösen, wenn dies auch nicht immer von beiden Ehegatten akzeptiert wird. Gelegentlich muss auch deshalb ein gerichtliches Verfahren geführt werden.
Haben beide den Mietvertrag unterzeichnet und sind nach der Eheschließung in die Wohnung eingezogen, müssen beide Beteiligten – zumindest bis zur Trennung - ihren Anteil an den Mietkosten zahlen.
Nach der Trennung und dem Auszug eines der Ehegatten muss man genauer hinsehen. Nach außen hin, also gegenüber dem Vermieter, bleiben beide in der Pflicht, die Zahlung zu erbringen. Der Vermieter kann sich aussuchen, bei wem er das Geld einfordert.
Im Innenverhältnis, also unter den Ehegatten, wird vom Grundsatz her der die Miete zahlen müssen, der in der Wohnung verbleibt. Aber auch da muss unterschieden werden. Wird die Wohnung gemeinsam gekündigt und einer der beiden Partner bleibt bis zum Ende der Kündigungsfrist in der Wohnung, wird bis dahin von beiden der Anteil einzufordern sein.
Will nach der Trennung aber einer der Ehegatten die Wohnung allein behalten, wird er auch die Miete allein zahlen müssen.
Eine Übergangszeit kann sich ergeben, zum Beispiel dann, wenn der Zurückbleibende noch eine Orientierungszeit benötigt. Mehr als 3 Monate als Orientierungszeit werden aber kaum zugesprochen.
Wenn der Zurückbleibende von dem Auszug überrascht wird, wird der Ausgezogene für eine Übergangszeitraum, seinen Anteil an der Miete zahlen müssen.
Wir raten den Ehegatten, sich über die Wohnung zu einigen. Die WIRO bietet Formulare an, auf denen einer erklären kann, dass er ausgezogen ist und der Mietvertrag von den anderen übernommen wird. Der andere muss auf diesem Formular auch zustimmen. Nach meiner Erfahrung als Fachanwalt für Familienrecht in Rostock stimmt die WIRO dem in der Regel zu. Anders kann es nur sein, wenn Mietrückstände bestehen.
Eine Sonderfrage trifft die Mietkaution. Bei einem gemeinsamen Mietvertrag kommt es nicht darauf an, wer die Zahlung geleistet hat. In der Regel gilt: jedem steht die Hälfte der Kaution zu. Auch hier empfiehlt sich eine Regelung dahingehend, wer der künftig alleinig Berechtigte an der Kaution sein soll. Auf dem oben erwähnten Formular der WIRO tritt der Ausziehende alle Ansprüche zugunsten des in der Wohnung Verbleibenden ab.
Haben Sie Fragen dazu? Ich stehe für eine Beratung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich!
Haben beide den Mietvertrag unterzeichnet und sind nach der Eheschließung in die Wohnung eingezogen, müssen beide Beteiligten – zumindest bis zur Trennung - ihren Anteil an den Mietkosten zahlen.
Nach der Trennung und dem Auszug eines der Ehegatten muss man genauer hinsehen. Nach außen hin, also gegenüber dem Vermieter, bleiben beide in der Pflicht, die Zahlung zu erbringen. Der Vermieter kann sich aussuchen, bei wem er das Geld einfordert.
Im Innenverhältnis, also unter den Ehegatten, wird vom Grundsatz her der die Miete zahlen müssen, der in der Wohnung verbleibt. Aber auch da muss unterschieden werden. Wird die Wohnung gemeinsam gekündigt und einer der beiden Partner bleibt bis zum Ende der Kündigungsfrist in der Wohnung, wird bis dahin von beiden der Anteil einzufordern sein.
Will nach der Trennung aber einer der Ehegatten die Wohnung allein behalten, wird er auch die Miete allein zahlen müssen.
Eine Übergangszeit kann sich ergeben, zum Beispiel dann, wenn der Zurückbleibende noch eine Orientierungszeit benötigt. Mehr als 3 Monate als Orientierungszeit werden aber kaum zugesprochen.
Wenn der Zurückbleibende von dem Auszug überrascht wird, wird der Ausgezogene für eine Übergangszeitraum, seinen Anteil an der Miete zahlen müssen.
Wir raten den Ehegatten, sich über die Wohnung zu einigen. Die WIRO bietet Formulare an, auf denen einer erklären kann, dass er ausgezogen ist und der Mietvertrag von den anderen übernommen wird. Der andere muss auf diesem Formular auch zustimmen. Nach meiner Erfahrung als Fachanwalt für Familienrecht in Rostock stimmt die WIRO dem in der Regel zu. Anders kann es nur sein, wenn Mietrückstände bestehen.
Eine Sonderfrage trifft die Mietkaution. Bei einem gemeinsamen Mietvertrag kommt es nicht darauf an, wer die Zahlung geleistet hat. In der Regel gilt: jedem steht die Hälfte der Kaution zu. Auch hier empfiehlt sich eine Regelung dahingehend, wer der künftig alleinig Berechtigte an der Kaution sein soll. Auf dem oben erwähnten Formular der WIRO tritt der Ausziehende alle Ansprüche zugunsten des in der Wohnung Verbleibenden ab.
Haben Sie Fragen dazu? Ich stehe für eine Beratung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich!
Eingestellt am 05.02.2019 von C. Meyer-Martin
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Neuer Markt 17
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Telefon: 0381- 383 281 39
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