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Krankschreibung Arbeitnehmer, darf der Chef mich besuchen/anrufen ?
Ein Anruf des Arbeitgebers bei einem kranken Arbeitnehmer ist nicht verboten. Der Arbeitnehmer braucht ihm jedoch nicht zu sagen, was er genau für eine Erkrankung hat bzw. welche Diagnose der Arzt gestellt hat. Er hat lediglich das Recht, dass der Arbeitnehmer rechtzeitig die Krankmeldung einreicht.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung braucht er normalerweise erst vorlegen, wenn er drei Tage krank ist. Im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag kann eine kürzere Frist vorgesehen kann. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber von dem kranken Arbeitnehmer verlangen, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits bei einem Fehltag vorlegt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 14. November 2012 - 5 AZR 886/11.
Der Chef darf seinen Mitarbeiter auch besuchen, wenn er glaubt, dass dieser gar nicht krank ist. Dies ergibt sich daraus, dass er in diesem Fall auch einen Detektiv beauftragen darf. Wenn sich dieser Verdacht bestätigt, muss der Mitarbeiter normalerweise für die Kosten aufkommen, die mit der Beauftragung des Detektivs verbunden gewesen sind. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 07.09.1998 - 8 AZR 5/97. Die Kosten müssen sich dabei allerdings im Rahmen halten. Wichtig ist auch, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung bereits ein konkreter Verdacht gegenüber dem Mitarbeiter bestanden hat.
Die Wohnung darf der Arbeitgeber aber nur mit Zustimmung betreten. Denn diese ist nach Art. 13 GG besonders geschützt. Schon gar nicht darf er sich einfach Zutritt verschaffen. Hierdurch würde zumindest der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB erfüllt.
Ebenso darf der Arbeitgeber nicht einfach verlangen, dass der kranke Arbeitnehmer auf der Arbeitsstelle erscheint und an einem Personalgespräch teilnimmt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Nürnberg vom 01.09.2015 - 7 Sa 592/14. Die Richter begründeten dies damit, dass er aufgrund seiner Krankheit keine Arbeitsleistung erbringen muss. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes dazu wird erwartet.
Haben Sie einen ähnlichen Fall? Als Anwältin für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich!
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung braucht er normalerweise erst vorlegen, wenn er drei Tage krank ist. Im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag kann eine kürzere Frist vorgesehen kann. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber von dem kranken Arbeitnehmer verlangen, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits bei einem Fehltag vorlegt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 14. November 2012 - 5 AZR 886/11.
Der Chef darf seinen Mitarbeiter auch besuchen, wenn er glaubt, dass dieser gar nicht krank ist. Dies ergibt sich daraus, dass er in diesem Fall auch einen Detektiv beauftragen darf. Wenn sich dieser Verdacht bestätigt, muss der Mitarbeiter normalerweise für die Kosten aufkommen, die mit der Beauftragung des Detektivs verbunden gewesen sind. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 07.09.1998 - 8 AZR 5/97. Die Kosten müssen sich dabei allerdings im Rahmen halten. Wichtig ist auch, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung bereits ein konkreter Verdacht gegenüber dem Mitarbeiter bestanden hat.
Die Wohnung darf der Arbeitgeber aber nur mit Zustimmung betreten. Denn diese ist nach Art. 13 GG besonders geschützt. Schon gar nicht darf er sich einfach Zutritt verschaffen. Hierdurch würde zumindest der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB erfüllt.
Ebenso darf der Arbeitgeber nicht einfach verlangen, dass der kranke Arbeitnehmer auf der Arbeitsstelle erscheint und an einem Personalgespräch teilnimmt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Nürnberg vom 01.09.2015 - 7 Sa 592/14. Die Richter begründeten dies damit, dass er aufgrund seiner Krankheit keine Arbeitsleistung erbringen muss. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes dazu wird erwartet.
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Eingestellt am 27.12.2018 von A. Martin
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