Keine Erlaubnis für den Erwerb eines Betäubungsmittel zur Selbsttötung
Mehrere Kläger haben sich durch die Instanzen geklagt, sie leiden alle an unheilbaren schweren Erkrankungen. Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Das BVerwG entschied nun, dass der Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung grundsätzlich nicht mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Eine therapeutische Bedeutung habe der Einsatz des Mittels zur Selbsttötung nicht.
Die Versagung der Erlaubnis verletzt die Kläger nicht in ihren Grundrechten. Zwar greift eine Versagung in das gewährleistete Recht des Einzelnen ein, selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden, ein. Dieses Recht ist nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt und bedarf keiner Begründung oder Rechtfertigung. Im Ausgangspunkt geschützt ist damit nicht nur die Freiheit des Einzelnen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er sein Leben beenden möchte, sondern auch, wann und wie das geschehen soll.
Der Grundrechtseingriff ist aber gerechtfertigt. Das Betäubungsmittelgesetz verfolgt mit dem generellen Verbot, Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung zu erwerben, u. a. das legitime Ziel, Miss- und Fehlgebrauch von tödlich wirkenden Betäubungsmitteln zu verhindern. Die Verbotsregelung ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Sie ist auch angemessen, weil der mit ihr verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Grundrechtseingriffs stehen; für Menschen, die selbstbestimmt entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, gibt es andere zumutbare Möglichkeiten zur Verwirklichung ihres Sterbewunsches.
Angesichts der Mißbrauchsgefahr und der bestehenden Alternativen zum Einsatz des gewünschten Mittels ist es nicht zu beanstanden, dass das Gesetz seinen Erwerb zum Zwecke der Selbsttötung nicht zulässt.
Quelle: BVerwG 3 C 8.22 - Urteil vom 07. November 2023, Pressemitteilung Nr. 81/2023 des BVerwG vom 07.11.2023
Eingestellt am 07.11.2023 von A. Martin
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