Insolvenzlaufzeit jetzt 3 Jahre, der Bundestag hat es heute am 17.12.2020 beschlossen!

Beschlussfassung des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 19/25251) wurde angenommen.

Es ist demnach im Wesentlichen vorgesehen:

Zum 01.10.2020 rückwirkende Neufassung des § 287 Abs. 2:

(unbefristete!) Verkürzung der Abtretungsfrist auf drei Jahre

Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre.

Für Anträge zwischen 17.12.2019 und 30.09.2020: unveränderte Abtretungsfrist

Übergangsregelungen bis 30.06.2021 zur 6-Monatsfrist des § 305 Abs. 1 Nr. 1: stufenweises Verkürzen der Abtretungszeit.

Neuer § 2a Verbraucherinsolvenzformularverordnung (Übergangsregelung):
Die bisherigen Formulare können bis 31.03.2021 weiterhin verwendet werden. Allerdings muss die Abtretungsfrist berichtigt werden.

Neufassung § 295 Abs. 1 Nr. 2:

Herausgabe auch einer Schenkung (halber Wert)
volle Herausgabe eines Gewinns in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit.
“von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen” (im Zweifelsfall entscheidet das Insolvenzgericht)

§ 295 Abs. 1 Nr. 5: neue Obliegenheit in der Wohlverhaltensperiode, keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen. Dabei bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Und: keine Versagung von Amts wegen!

Zur selbständigen Tätigkeit des Schuldners:
Neuer § 35 Abs. 3: Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

Neuer § 295a: Der alte § 295 Abs. 2 wird im Wesentlichen in einen neuen § 295a überführt. Neu ist, dass auf Antrag des Schuldners das Gericht den Betrag feststellt, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht.

Bei uns ist Frau Rechtsanwältin Martin die Ansprechpartnerin für Insolvenzen und Schuldenregulierungen aller Art, rufen Sie uns an!



Eingestellt am 17.12.2020 von A. Martin
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