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Gemeinschaftliches Testament bei Scheidung
Immer wieder stellt sich in meiner täglichen Arbeit die Frage, was mit einem gemeinschaftlichen Testament oder auch „Berliner Testament“ bei einer Trennung und Scheidung geschieht. Damit hat sich vor kurzem ein Familiensenat des Oberlandesgerichts in Oldenburg befassen müssen (Beschluss vom 26.09.2018, 3 W 71/18).
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Ehegatten hatten während der Ehe ein „Berliner Testament“ aufgesetzt und sich gegenseitig zu Erbe eingesetzt. Nach der Trennung setzte der Ehemann ein Testament allein auf und machte seine Adoptivtochter zur alleinigen Erbin. Ein Scheidungsantrag wurde durch die Ehefrau eingereicht, der Ehemann stimmte der Scheidung zu. Die Beteiligten haben vereinbart, ein Mediationsverfahren durchzuführen, um zu sehen, ob die Ehe noch gerettet werden kann. Die Scheidung wurde also noch nicht ausgesprochen. Dann verstarb der Ehemann.
Die Adoptivtochter und die Ehefrau stritten sich vor Gericht um das Erbe, das Oberlandesgericht sprach der Adoptivtochter das Erbe zu. Denn nach den §§ 2268, 2077 BGB wird ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn alle Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen. Daran änderte auch die Bereitschaft zur Durchführung der Mediation nichts.
Man könnte meinen, das sei ein Einzelfall. Aber dem ist nicht so. Auch ich hatte als Fachanwalt für Familienrecht in Rostock eine Sache, bei der diese Normen von entscheidender Bedeutung waren. Wir haben eine an Krebs erkrankte Frau vertreten. Es gab ein Testament nachdem welchem, erst der Ehegatte erben sollte. Ein gemeinschaftliches Haus wurde verkauft, die Scheidung war bereits bei Gericht. Unsere Mandantin hatte der Scheidung zunächst nicht zugestimmt, weil noch zu viel geregelt werden musste. Nachdem unsere Mandantin erkannt hat, dass Sie aufgrund Ihrer Krebserkrankung nicht mehr sehr viel länger leben würde, haben wir dann dem Scheidungsantrag der Gegenseite zugestimmt und diese Zustimmung vorsichtshalber dem Ehegatten förmlich zugestellt und dem Gericht übermittelt. Die Ehefrau (und unsere Mandantin) verstarb kurz danach an Ihrer schweren Krankheit. Mit unserer Maßnahme haben wir jedoch den Kindern der Beteiligten, den Erlösanteil an der verkauften Immobilie gesichert. Andernfalls hätte diesen Betrag der Ehemann durch Erbe erhalten.
Brauchen Sie eine Rat bezüglich der Scheidung und Trennung in Verbindung mit erbrechtlichen Fragen vom Fachanwalt für Familienrecht? Ich bin Ihr Ansprechpartner in Rostock! Melden Sie sich bei mir!
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Ehegatten hatten während der Ehe ein „Berliner Testament“ aufgesetzt und sich gegenseitig zu Erbe eingesetzt. Nach der Trennung setzte der Ehemann ein Testament allein auf und machte seine Adoptivtochter zur alleinigen Erbin. Ein Scheidungsantrag wurde durch die Ehefrau eingereicht, der Ehemann stimmte der Scheidung zu. Die Beteiligten haben vereinbart, ein Mediationsverfahren durchzuführen, um zu sehen, ob die Ehe noch gerettet werden kann. Die Scheidung wurde also noch nicht ausgesprochen. Dann verstarb der Ehemann.
Die Adoptivtochter und die Ehefrau stritten sich vor Gericht um das Erbe, das Oberlandesgericht sprach der Adoptivtochter das Erbe zu. Denn nach den §§ 2268, 2077 BGB wird ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn alle Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen. Daran änderte auch die Bereitschaft zur Durchführung der Mediation nichts.
Man könnte meinen, das sei ein Einzelfall. Aber dem ist nicht so. Auch ich hatte als Fachanwalt für Familienrecht in Rostock eine Sache, bei der diese Normen von entscheidender Bedeutung waren. Wir haben eine an Krebs erkrankte Frau vertreten. Es gab ein Testament nachdem welchem, erst der Ehegatte erben sollte. Ein gemeinschaftliches Haus wurde verkauft, die Scheidung war bereits bei Gericht. Unsere Mandantin hatte der Scheidung zunächst nicht zugestimmt, weil noch zu viel geregelt werden musste. Nachdem unsere Mandantin erkannt hat, dass Sie aufgrund Ihrer Krebserkrankung nicht mehr sehr viel länger leben würde, haben wir dann dem Scheidungsantrag der Gegenseite zugestimmt und diese Zustimmung vorsichtshalber dem Ehegatten förmlich zugestellt und dem Gericht übermittelt. Die Ehefrau (und unsere Mandantin) verstarb kurz danach an Ihrer schweren Krankheit. Mit unserer Maßnahme haben wir jedoch den Kindern der Beteiligten, den Erlösanteil an der verkauften Immobilie gesichert. Andernfalls hätte diesen Betrag der Ehemann durch Erbe erhalten.
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Eingestellt am 14.01.2019 von C. Meyer-Martin
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