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Fortführung von Verfahren der Anwältin Evelin Römmling
Schätzung von Einkommen bei Vermietung von Ferienwohnungen im Unterhaltsrecht
Es ist immer etwas misslich, wenn der eigene Anwalt in Rente geht und – wie bei Rechtsanwältin Evelin Römmling in Rostock – kein direkter Nachfolger da ist. So kann es passieren, dass ein Mandant bei seinem ersten Anwalt und bei seinem zweiten Anwalt Kosten für die Verfahren zahlen muss.
Wir haben uns in einem Verfahren mit Frau Rechtsanwältin Römmling so einigen können, dass Sie keine Gebühren erhebt und wir das Verfahren fortführen. Sie hatte selbst in einem Unterhaltsverfahren nur gerichtlich die Auskunft verlangt. So wurden doppelte Kosten für unsere Mandantschaft vermieden.
Das Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt selbst war festgefahren. Die Gegenseite unwillig oder nicht in der Lage dazu, Auskunft über das Einkommen zu erteilen. Es gab bereits einen Beschluss vom Gericht über die Verpflichtung Auskunft zu erteilen. Der Gegner hat Einkommen, sowohl aus sogenannter nichtselbständiger Tätigkeit, also als Arbeitnehmer, als auch Einkünfte aus der Vermietung eines Ferienhauses. Die Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit wurden noch offengelegt, mehr jedoch nicht. Ein Steuerbescheid wurde nicht übermittelt. Somit war ich gezwungen, das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung zu schätzen. Da wir die Ferienwohnung und die vom Vermieter und Unterhaltspflichtigen dazu erhobenen Preise im Internet finden konnten, haben wir das Einkommen der Gegenseite aus Vermietung und Verpachtung geschätzt. Natürlich haben wir auch Nachweise vorlegen müssen, wie die Auslastung von Ferienwohnungen in der Region ist, was jedoch dank vieler Veröffentlichungen im Internet unproblematisch war. Im Beschluss ist das Amtsgericht Rostock vollumfänglich unseren Darlegungen gefolgt. Die Gegenseite wurde zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe der von uns unterstellten Einkünfte verpflichtet.
Schätzungen können tatsächlich ausnahmsweise erfolgen, aber natürlich muss so viel wie möglich dargelegt werden. Das Gericht hat insoweit unsere Ausführungen angenommen. Die anwaltlich vertretene Gegenseite war so ungenau, dass die Ausführungen im Beschluss keine Berücksichtigung finden konnten.
Haben Sie Fragen dazu? Kontaktieren Sie mich gern, ich bin Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Rostock!
Eingestellt am 15.10.2018 von C. Meyer-Martin
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